Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00525 • VG ZH VB.2017.00525 KI-generiert

Washhouse Permit Affirmed Despite Historical Plan Error

Geschäftsnummer VB.2017.00525
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed a building permit for a washhouse, ruling that it was not a protected historical object despite an error in an old internet plan. The court found the proposed construction to be well-integrated into the neighborhood due to its low height and single-story design, aligning with surrounding villas. Furthermore, the court determined that the project did not violate regulations concerning neighborhood preservation zones, as it represented a moderate development consistent with zoning laws and would enhance the garden quality. Finally, the court found the project to be zone-compliant, noting that noise from children playing in a garden is generally acceptable in residential areas.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Inventarisierung. Rechtliches Gehör. Einordnung. Quartiererhaltungszone. Zonenkonformität. Beim streitbetroffenen Waschhaus handelt es sich nicht um ein inventarisiertes Schutzobjekt. Der alte Internetplan enthielt diesbezüglich einen Fehler. Aus diesem falschen und inzwischen gelöschten Interneteintrag rechtfertigt sich die Folgerung der Beschwerdeführer nicht, es handle sich um ein inventarisiertes Objekt (E. 3). Es liegt eine gute Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG vor. Das Bauvorhaben ordnet sich aufgrund seiner geringen Höhe und überwiegender Eingeschossigkeit den umliegenden stattlichen Villen unter (E. 4). Eine Verletzung der Bestimmungen über die Quartiererhaltungszone ist nicht ersichtlich. Das geplante Gebäude kann als Teil einer gemäss BZO zugelassenen massvollen baulichen Entwicklung verstanden werden. Die Gartenstadtqualität wird durch das Bauvorhaben ebenfalls nicht infrage gestellt, da der bisher vernachlässigte nördliche Gartenteil der streitbetroffenen Villa aufgewertet wird (E. 5). Es liegt keine fehlende Zonenkonformität vor. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Lärm von in der Regel nicht mehr als 20 im Garten spielenden Kindern den Nachbarn in einer Wohnzone zuzumuten (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung für Wohngebäude Bauplan Bau- und Zonenordnung Bauordnung Lärmzone Villenzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The court rejected the appeal and confirmed the original decision, implying no violation of the right to be heard.

§ 52 PBG

This provision is cited alongside other cantonal building law provisions, suggesting it may be relevant to the overall legal framework applied in the decision, though not explicitly detailed in the provided summary.

§ 238 Abs. 1 PBG

This provision is likely related to the inventory and protection of buildings, which was a point of contention in the case regarding the washhouse.

§ 238 Abs. 2 PBG

This provision was used to assess the 'good classification' of the building project in relation to surrounding structures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00525

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00525 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.02.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Inventarisierung. Rechtliches Gehör. Einordnung. Quartiererhaltungszone. Zonenkonformität. Beim streitbetroffenen Waschhaus handelt es sich nicht um ein inventarisiertes Schutzobjekt.

Der alte Internetplan enthielt diesbezüglich einen Fehler. Aus diesem falschen und inzwischen gelöschten Interneteintrag rechtfertigt sich die Folgerung der Beschwerdeführer nicht, es handle sich um ein inventarisiertes Objekt (E. 3). Es liegt eine gute Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG vor. Das Bauvorhaben ordnet sich aufgrund seiner geringen Höhe und überwiegender Eingeschossigkeit den umliegenden stattlichen Villen unter (E. 4). Eine Verletzung der Bestimmungen über die Quartiererhaltungszone ist nicht ersichtlich. Das geplante Gebäude kann als Teil einer gemäss BZO zugelassenen massvollen baulichen Entwicklung verstanden werden.

Die Gartenstadtqualität wird durch das Bauvorhaben ebenfalls nicht infrage gestellt, da der bisher vernachlässigte nördliche Gartenteil der streitbetroffenen Villa aufgewertet wird (E. 5). Es liegt keine fehlende Zonenkonformität vor. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Lärm von in der Regel nicht mehr als 20 im Garten spielenden Kindern den Nachbarn in einer Wohnzone zuzumuten (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINORDNUNG INVENTAR INVENTARBEREINIGUNG INVENTAREINTRAG KINDERKRIPPE QUARTIERERHALTUNGSZONE SCHUTZOBJEKT SCHUTZVERTRAG WASCHHAUS ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV § 52 PBG § 238 Abs. 1 PBG § 238 Abs. 2 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2