Spouse Visa Denied Due to Lack of Economic Self-Sufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for a residence permit for a spouse seeking to join her husband, finding that the family's continued reliance on social assistance meant the legal requirement of economic self-sufficiency was not met. The court also found no special dependency of the husband on his parents, nor did he have a firmly established right of residence, and there were no grounds for a severe personal hardship exception.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim aufenthaltsberechtigten Ehemann. Vorliegend ist nicht absehbar, dass sich die Familie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe loslösen könnte und sie selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vermag. Die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art. 44 lit. c AuG ist nicht erfüllt (E. 2.2.). Es liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem gehörlosen Ehemann und seinen in derselben Wohnung lebenden Eltern vor. Der Ehemann hat kein gefestigtes Anwesenheitsrecht (E. 3.3). Es liegt auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (E. 4.2). Gutheissung Gesuch um uP/URB. Abweisung.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the requirement of social assistance independence for obtaining a residence permit, which was not met in this case.
This provision relates to the conditions for granting a residence permit for family reunification, which was examined and found not to be fulfilled due to the lack of social assistance independence and the absence of a solidified right of stay.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00524
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00524 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.02.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim aufenthaltsberechtigten Ehemann. Vorliegend ist nicht absehbar, dass sich die Familie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe loslösen könnte und sie selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vermag.
Die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art. 44 lit. c AuG ist nicht erfüllt (E. 2.2.). Es liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem gehörlosen Ehemann und seinen in derselben Wohnung lebenden Eltern vor. Der Ehemann hat kein gefestigtes Anwesenheitsrecht (E. 3.3). Es liegt auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (E. 4.2). Gutheissung Gesuch um uP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT HÄRTEFALL SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 44 AuG Art. 96 AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3