Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00521 • VG ZH VB.2017.00521 KI-generiert

Student Non-Promotion Appeal Dismissed Due to Insufficient Exceptional Circumstances

Geschäftsnummer VB.2017.00521
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against a decision regarding a student's non-promotion, where the relevant regulation allowed the class convention to deviate from promotion rules in special cases based on individual assessment, primarily to address exceptional personal circumstances. The reviewing court reasoned that while discretion exists, granting promotion despite unmet prerequisites is justified only in exceptional situations for the affected child; in this instance, a documented psychological impairment during the assessment period, resulting from a prior fraudulent incident where the student was the victim, was deemed insufficient to constitute an exceptional situation warranting deviation, especially given the time lag and lack of severe adverse consequences during the critical period, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtpromotion/Schulausschluss | Liegt ein besonderer Fall vor, kann der Klassenkonvent gestützt auf § 13 PromotionsR zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen (E. 2.2). Es obliegt dem Klassenkonvent, diese offen formulierte Ausnahmebestimmung nach dem Sinn und Zweck des Promotionsreglements und verfassungskonform zu konkretisieren; die Einräumung dieses Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums dient dabei in erster Linie der Umsetzung eines Einzelfallermessens (E. 4.1). Die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers trotz Nichterreichen der Promotionsvoraussetzungen kommt schon aus Gründen des rechtsgleichen Gesetzesvollzugs nur dann in Frage, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Kinds eine Ausnahmesituation eingetreten ist. Gemäss ärztlichem Kurzbericht lag beim Sohn der Beschwerdeführenden während der für den Promotionsentscheid der Beschwerdegegnerin relevanten Beurteilungsperiode (August 2016 bis Januar 2017) eine psychische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vor, was auf einem betrügerischen Vorfall beruhte, der sich bereits im Mai 2016 ereignet hatte. Schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der nicht erkennbaren schwerwiegenden nachteiligen Folgen für den Sohn der Beschwerdeführenden als Betrugsopfer lässt sich daher aus diesem Ereignis für die relevante Beurteilungsperiode seiner schulischen Leistungen nicht auf eine Ausnahmesituation schliessen (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
ausserordentliche Umstände Beförderungsentscheidungen verspätete Kündigung Kontrollfrist Beschwerdelegitimation Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 13 PromotionsR
This article governed the ability of the class convention to deviate from promotion requirements in special cases, which was the central legal issue addressed by the court's dismissal.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 13 PromotionsR

This article governed the ability of the class convention to deviate from promotion requirements in special cases, which was the central legal issue addressed by the court's dismissal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00521

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00521 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtpromotion/Schulausschluss · Liegt ein besonderer Fall vor, kann der Klassenkonvent gestützt auf § 13 PromotionsR zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen (E. 2.2). Es obliegt dem Klassenkonvent, diese offen formulierte Ausnahmebestimmung nach dem Sinn und Zweck des Promotionsreglements und verfassungskonform zu konkretisieren; die Einräumung dieses Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums dient dabei in erster Linie der Umsetzung eines Einzelfallermessens (E. 4.1).

Die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers trotz Nichterreichen der Promotionsvoraussetzungen kommt schon aus Gründen des rechtsgleichen Gesetzesvollzugs nur dann in Frage, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Kinds eine Ausnahmesituation eingetreten ist. Gemäss ärztlichem Kurzbericht lag beim Sohn der Beschwerdeführenden während der für den Promotionsentscheid der Beschwerdegegnerin relevanten Beurteilungsperiode (August 2016 bis Januar 2017) eine psychische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vor, was auf einem betrügerischen Vorfall beruhte, der sich bereits im Mai 2016 ereignet hatte.

Schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der nicht erkennbaren schwerwiegenden nachteiligen Folgen für den Sohn der Beschwerdeführenden als Betrugsopfer lässt sich daher aus diesem Ereignis für die relevante Beurteilungsperiode seiner schulischen Leistungen nicht auf eine Ausnahmesituation schliessen (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMESITUATION BELASTUNGSSITUATION BESONDERE UMSTÄNDE EINZELFALLERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM KAUSALITÄT NICHTPROMOTION PROMOTIONSENTSCHEID SCHÜLER/-IN · Rechtsnormen: · § 13 PromotionsR · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2