Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00519 • VG ZH VB.2017.00519 KI-generiert

Settlement Permit Revocation Upheld Due to Prolonged Social Assistance Dependency

Geschäftsnummer VB.2017.00519
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a nearly 62-year-old foreigner's settlement permit, based on nearly 17 years of residence, due to prolonged reliance on social assistance, qualifying the support received between March 2012 and July 2017 as "considerable" under case law. The court reasoned that the critical 15-year period during which dependency permits can be revoked starts from the date of the first-instance decision, not its notification, and that subsequent temporary financial support from a relative or the premature withdrawal of an old-age pension including supplementary benefits did not negate the fulfillment of the revocation ground, leading to the conclusion that the revocation was proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer knapp 62 Jahre alten und sich seit bald 17 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Ausländerin wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Massgebend für die Einhaltung der Frist von 15 Jahren, während der die Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden kann, ist das Datum des erstinstanzlichen Entscheids und nicht dasjenige von dessen Zustellung (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin bezog im Kanton Zürich von Anfang März 2012 bis Ende Juli 2017 ohne Unterbruch Sozialhilfe; bis zum 22. Mai 2017 beliefen sich die ihr ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf insgesamt Fr. 130'460.65. Damit ist ihr Sozialhilfebezug ohne Weiteres als erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (E. 2.3). Allein durch (die erneute) vorübergehende finanzielle Unterstützung durch ihren Sohn (hierzu E. 2.3.1) sowie den Vorbezug ihrer Altersrente inklusive Ergänzungsleistungen (hierzu E. 2.3.2) kann die Beschwerdeführerin dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung nicht entgehen; der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist als erfüllt anzusehen (E. 2.4). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Sozialhilfeabhängigkeit Entzug von Sozialversicherungsleistungen Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Altersleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
This provision establishes the ground for the revocation of the residence permit due to social assistance dependency, which the court found to be met.
Art. 63 Abs. 2 AuG
Cited in the context of evaluating the substantive ground for revocation.
Art. 96 AuG
Cited among the relevant legal norms.
Art. 8 EMRK
Cited among the relevant legal norms regarding proportionality (Art. 8 ECHR).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG

This provision establishes the ground for the revocation of the residence permit due to social assistance dependency, which the court found to be met.

Art. 63 Abs. 2 AuG

Cited in the context of evaluating the substantive ground for revocation.

Art. 96 AuG

Cited among the relevant legal norms.

Art. 8 EMRK

Cited among the relevant legal norms regarding proportionality (Art. 8 ECHR).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00519

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00519 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.11.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer knapp 62 Jahre alten und sich seit bald 17 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Ausländerin wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Massgebend für die Einhaltung der Frist von 15 Jahren, während der die Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden kann, ist das Datum des erstinstanzlichen Entscheids und nicht dasjenige von dessen Zustellung (E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin bezog im Kanton Zürich von Anfang März 2012 bis Ende Juli 2017 ohne Unterbruch Sozialhilfe; bis zum 22. Mai 2017 beliefen sich die ihr ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf insgesamt Fr. 130'460.65. Damit ist ihr Sozialhilfebezug ohne Weiteres als erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (E. 2.3). Allein durch (die erneute) vorübergehende finanzielle Unterstützung durch ihren Sohn (hierzu E. 2.3.1) sowie den Vorbezug ihrer Altersrente inklusive Ergänzungsleistungen (hierzu E. 2.3.2) kann die Beschwerdeführerin dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung nicht entgehen; der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist als erfüllt anzusehen (E. 2.4).

Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABLÖSUNG AHV-RENTE ARBEITSLOSIGKEIT ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERHEBLICH FAMILIENLEBEN FRISTBEGINN GROSSMUTTER SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TÜRKEI VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN VORBEZUG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG Art. 63 Abs. 2 AuG Art. 96 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2