Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00515 • VG ZH VB.2017.00515 KI-generiert

License Withdrawal Upheld Due to Regular Cannabis Use and High THC Levels

Geschäftsnummer VB.2017.00515
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the provisional withdrawal of a driving license due to concerns about the driver's fitness to drive stemming from regular cannabis consumption, where the driver admitted to using four to five grams of cannabis weekly, equating to ten to twelve joints. The reasoning was based on the driver's blood THC concentration of $5.9 \mu\text{g/l}$, which significantly exceeded the threshold for establishing actual impairment, and a high $\text{THC-COOH}$ concentration of $86 \mu\text{g/l}$, indicating more than occasional use, making it questionable whether the consumption was moderate and controlled, thus justifying the order for a fitness-to-drive assessment and the precautionary license withdrawal.

Legislator-Regeste

Amtlich

vorsorglicher Führerausweisentzug | Fahreignung bei regelmässigem Cannabis-Konsum. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (E. 3.1). Der Mittelwert der im Blut des Beschwerdeführers gemessenen THC-Konzentration liegt mit 5,9 µg/l deutlich über dem in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert zum Nachweis von THC. Somit war der Beschwerdeführer am Abend des 18. Dezember 2016 fahrunfähig im Sinn von Art. 31 Abs. 2 SVG (E. 4.3). Sodann fällt vorliegend massgebend ins Gewicht, dass die gemessene THC-COOH-Konzentration von 86 µg/l gemäss Gutachten auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hindeutet. Dies wird durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er pro Woche 4 bis 5 Gramm Cannabis bzw. 10 bis 12 Joints konsumiert, bestätigt (E. 4.4). Insgesamt ist fraglich, ob der Beschwerdeführer nur mässig und kontrolliert Cannabis konsumiert und somit fahrtauglich erscheint. Die Anordnung der Fahreignungsabklärung sowie des vorsorglichen Führerausweisentzugs ist rechtmässig (E. 4.5). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung "wegen ungerechtfertigtem Entzug des Führerausweises" ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Cannabiskonsum Führerausweisentzug Fahreignung Widerhandlungen betreffend Hanf Freistellung vom Verbot verfahrensleitender Rückzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00515

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00515 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.01.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · vorsorglicher Führerausweisentzug · Fahreignung bei regelmässigem Cannabis-Konsum. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung.

Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (E. 3.1). Der Mittelwert der im Blut des Beschwerdeführers gemessenen THC-Konzentration liegt mit 5,9 µg/l deutlich über dem in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert zum Nachweis von THC. Somit war der Beschwerdeführer am Abend des 18. Dezember 2016 fahrunfähig im Sinn von Art. 31 Abs. 2 SVG (E. 4.3). Sodann fällt vorliegend massgebend ins Gewicht, dass die gemessene THC-COOH-Konzentration von 86 µg/l gemäss Gutachten auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hindeutet.

Dies wird durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er pro Woche 4 bis 5 Gramm Cannabis bzw. 10 bis 12 Joints konsumiert, bestätigt (E. 4.4). Insgesamt ist fraglich, ob der Beschwerdeführer nur mässig und kontrolliert Cannabis konsumiert und somit fahrtauglich erscheint. Die Anordnung der Fahreignungsabklärung sowie des vorsorglichen Führerausweisentzugs ist rechtmässig (E. 4.5). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung "wegen ungerechtfertigtem Entzug des Führerausweises" ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (E. 5).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · CANNABIS FAHREIGNUNG FAHRFÄHIGKEIT SUCHT THC-GEHALT VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 15d Abs. I SVG Art. 16d Abs. I SVG Art. 30 VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3