Canadian Resident Permit Denial Post-Divorce Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected an appeal by a person from Canada whose application for a residency permit was denied following a separation and divorce from her Swiss husband, as the marital community in Switzerland had not lasted three years, precluding a claim for post-marital residency based on integration alone. The court reasoned that the appellant could not claim a post-marital right of continued residence because the minimum duration requirement was not met and no post-marital hardship existed, explicitly ruling that the former husband's alleged extramarital sexual contacts with prostitutes did not constitute marital violence under the relevant law, as not every difficult or unsatisfactory relationship development justifies a hardship exception for continued presence in the country.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Verneinung eines nachehelichen Härtefalls trotz ehelicher Untreue und Prostituiertenkontakten des Ehepartners. Die aus Kanada stammende Beschwerdeführerin kann sich unabhängig von ihrer hiesigen Integration nach der Trennung und Scheidung von ihrem Schweizer Ehemann nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen, da die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und kein nachehelicher Härtefall ersichtlich ist. Insbesondere stellen auch die angeblichen ausserehelichen Sexualkontakte ihres früheren Ehemannes zu Prostituierten keine eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG dar, ist doch nicht jede unglückliche, belastete und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Beziehungsentwickung zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der Schweiz geeignet. Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision justifies the rejection of the appeal regarding the alleged post-marital hardship case.
This provision is cited in the context of the decision regarding the appeal.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00513
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00513 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Verneinung eines nachehelichen Härtefalls trotz ehelicher Untreue und Prostituiertenkontakten des Ehepartners. Die aus Kanada stammende Beschwerdeführerin kann sich unabhängig von ihrer hiesigen Integration nach der Trennung und Scheidung von ihrem Schweizer Ehemann nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen, da die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und kein nachehelicher Härtefall ersichtlich ist.
Insbesondere stellen auch die angeblichen ausserehelichen Sexualkontakte ihres früheren Ehemannes zu Prostituierten keine eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG dar, ist doch nicht jede unglückliche, belastete und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Beziehungsentwickung zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der Schweiz geeignet. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG EHELICHE GEWALT EHELICHE UNTREUE ERFOLGREICHE INTEGRATION KANADA KONKUBINAT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PROSTITUIERTE PROSTITUTION SEITENSPRUNG · Rechtsnormen:
· Art. 42 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 83 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3