Procurement Award Upheld Despite Discriminatory Potential of Trainee Education Criterion Due to Lack of Foreign Bidders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision regarding a procurement, where the criterion of "trainee education" was used for the award, despite the general risk that this criterion, unique to the Swiss apprenticeship system, could unlawfully discriminate against foreign bidders under treaty law. The court reasoned that while this criterion is generally problematic in international procurement when foreign bidders with non-comparable training systems participate, in this specific case, since no foreign bidders participated, the criterion could not have had a discriminatory effect, thus permitting its use.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Berücksichtigung des Kriteriums "Lernendenausbildung" im Staatsvertragsbereich, wenn keine ausländischen Anbietenden am Submissionsverfahren teilnehmen. Gemäss § 33 Abs.1 SubmV kann die Vergabebehörde das – an sich vergabefremde – Zuschlagskriterium "Lehrlingsausbildung" berücksichtigen. Im internationalen Verhältnis dürfen jedoch keine Zuschlagskriterien verwendet werden, die ausländische gegenüber inländischen Anbietenden diskriminieren. Da das schweizerische Ausbildungssystem mit Berufslehren nur bedingt mit Ausbildungssystemen in anderen Staaten vergleichbar ist, besteht bei Verwendung des Kriteriums die Gefahr einer wettbewerbswidrigen Diskriminierung ausländischer Anbietendender. Die Lernendenausbildung darf mithin in denjenigen Konstellationen nicht berücksichtigt werden, in welchen sich diese Gefahr andernfalls verwirklichen würde; in der Regel findet es im Staatsvertragsbereich keine Anwendung, wenn ausländische Anbietende am Verfahren teilnehmen, die keine mit derjenigen in der Schweiz vergleichbare Berufsausbildung kennen (E. 3.2). Das Zuschlagskriterium "Lernendenausbildung" ist jedoch im Staatsvertragsbereich nicht generell untersagt. Vorliegend haben keine ausländischen Anbietenden am Verfahren teilgenommen und das Kriterium hat sich nicht diskriminierend ausgewirkt (E. 3.4). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00512
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00512 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Berücksichtigung des Kriteriums "Lernendenausbildung" im Staatsvertragsbereich, wenn keine ausländischen Anbietenden am Submissionsverfahren teilnehmen. Gemäss § 33 Abs.1 SubmV kann die Vergabebehörde das – an sich vergabefremde – Zuschlagskriterium "Lehrlingsausbildung" berücksichtigen.
Im internationalen Verhältnis dürfen jedoch keine Zuschlagskriterien verwendet werden, die ausländische gegenüber inländischen Anbietenden diskriminieren. Da das schweizerische Ausbildungssystem mit Berufslehren nur bedingt mit Ausbildungssystemen in anderen Staaten vergleichbar ist, besteht bei Verwendung des Kriteriums die Gefahr einer wettbewerbswidrigen Diskriminierung ausländischer Anbietendender. Die Lernendenausbildung darf mithin in denjenigen Konstellationen nicht berücksichtigt werden, in welchen sich diese Gefahr andernfalls verwirklichen würde; in der Regel findet es im Staatsvertragsbereich keine Anwendung, wenn ausländische Anbietende am Verfahren teilnehmen, die keine mit derjenigen in der Schweiz vergleichbare Berufsausbildung kennen (E. 3.2).
Das Zuschlagskriterium "Lernendenausbildung" ist jedoch im Staatsvertragsbereich nicht generell untersagt. Vorliegend haben keine ausländischen Anbietenden am Verfahren teilgenommen und das Kriterium hat sich nicht diskriminierend ausgewirkt (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · DISKRIMINIERUNGSVERBOT LEHRLINGSAUSBILDUNG STAATSVERTRAGSBEREICH SUBMISSION ZUSCHLAGSKRITERIUM · Rechtsnormen: · GPA Art. 11 lit. a IVöB § 33 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3