Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00508 • VG ZH VB.2017.00508 KI-generiert

Materialization Concept Submission Dispute and Substitute Performance Order

Geschäftsnummer VB.2017.00508
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative appeal concerned an order and threat of substitute performance regarding pending submission of a materialization concept and site plan, which had been outstanding since the original permit was granted in 2001. The court rejected the claim that the right to be heard was violated, reasoning that the submission of these required documents was independent of the physical condition of the property, and therefore, a prior on-site inspection was unnecessary before issuing the order for substitute performance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl und Androhung Ersatzvornahme | Rechtliches Gehör. Ersatzvornahme. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Einreichung des Materialisierungskonzepts und des Umgebungsplans war seit der Stammbewilligung von 2001 ausstehend. Ein zuvor durchzuführender Augenschein war nicht erforderlich, da die Einreichung dieser beiden Unterlagen unabhängig vom baulichen Zustand der Liegenschaft zu erfolgen hatte (E. 2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufführungsrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Kontrollrecht Gesuch an eine Behörde Überweisung einer Eingabe verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV

The legal basis that governed the alleged violation of the right to be heard, which was the main subject of the decision regarding the enforcement order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00508

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217754&W10_KEY=13317073&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00508 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.02.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl und Androhung Ersatzvornahme · Rechtliches Gehör. Ersatzvornahme. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Einreichung des Materialisierungskonzepts und des Umgebungsplans war seit der Stammbewilligung von 2001 ausstehend. Ein zuvor durchzuführender Augenschein war nicht erforderlich, da die Einreichung dieser beiden Unterlagen unabhängig vom baulichen Zustand der Liegenschaft zu erfolgen hatte (E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSATZVORNAHME RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5