Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00507 • VG ZH VB.2017.00507 KI-generiert

Social Assistance Commencement Date Dispute

Geschäftsnummer VB.2017.00507
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute over the start date for social assistance, where an applicant claimed entitlement from the date of an initial personal consultation detailing her emergency, despite only submitting the required formal application form approximately four months later. The court reasoned that a mere initial contact explaining a difficult situation cannot be equated with the formal request for economic assistance, as the right to support commences only upon the submission of the official application form, even if the subsequent factual investigation by the authorities is delayed. Consequently, the court upheld the benefit start date corresponding to the later filing of the formal application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Prüfung des Unterstützungsanspruchs erst nach Einreichung eines Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe mittels Formular. Die Beschwerdeführerin II machte geltend, bei der Sozialbehörde persönlich vorgesprochen und ihre Notlage geschildert zu haben, weshalb der Unterstützungsbeginn auf diesen Zeitpunkt festzulegen sei. Das von der Sozialbehörde übergebene Formular zur Stellung eines Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe reichte die Beschwerdeführerin II jedoch erst rund vier Monate später ein, weshalb ihre Unterstützungsbedürftigkeit erst in diesem Zeitpunkt geprüft wurde. Ein erster Kontakt mit der Behörde kann noch nicht einem tatsächlichen Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gleichgestellt werden. Der Beginn der wirtschaftlichen Hilfe fällt mit der Gesuchseinreichung zusammen. Die wirtschaftliche Hilfe ist auch dann ab diesem Zeitpunkt geschuldet, wenn sich die Sachverhaltsabklärung in die Länge zieht. Die Beschwerdeführerin II hätte somit auch ohne bereits über sämtliche Unterlagen zu verfügen, das Formular ausgefüllt einreichen können (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde von Beschwerdeführerin I bzw. Abweisung der Beschwerde von Beschwerdeführerin II.

Schlagwörter

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Anspruch auf Sozialhilfe Beginn der Rechtswirkung Verpflichtungsgrund Einreichungsdatum Bewerbung Soforthilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 SHV

Cited as the legal basis governing the obligation to submit a formal application for social assistance.

§ 25 Abs. 1 SHV

Cited as the legal basis governing the obligation to submit a formal application for social assistance.

§ 25 Abs. 2 SHV

Cited as the legal basis governing the obligation to submit a formal application for social assistance.

§ 27 SHV

Cited as part of the legal framework concerning social assistance, applied in the context of the decision.

§ 28 SHV

Cited as part of the legal framework concerning social assistance, applied in the context of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00507

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00507 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Prüfung des Unterstützungsanspruchs erst nach Einreichung eines Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe mittels Formular. Die Beschwerdeführerin II machte geltend, bei der Sozialbehörde persönlich vorgesprochen und ihre Notlage geschildert zu haben, weshalb der Unterstützungsbeginn auf diesen Zeitpunkt festzulegen sei.

Das von der Sozialbehörde übergebene Formular zur Stellung eines Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe reichte die Beschwerdeführerin II jedoch erst rund vier Monate später ein, weshalb ihre Unterstützungsbedürftigkeit erst in diesem Zeitpunkt geprüft wurde. Ein erster Kontakt mit der Behörde kann noch nicht einem tatsächlichen Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gleichgestellt werden. Der Beginn der wirtschaftlichen Hilfe fällt mit der Gesuchseinreichung zusammen. Die wirtschaftliche Hilfe ist auch dann ab diesem Zeitpunkt geschuldet, wenn sich die Sachverhaltsabklärung in die Länge zieht.

Die Beschwerdeführerin II hätte somit auch ohne bereits über sämtliche Unterlagen zu verfügen, das Formular ausgefüllt einreichen können (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde von Beschwerdeführerin I bzw. Abweisung der Beschwerde von Beschwerdeführerin II. · --- · Stichworte: · FORMULAR FORMULARPFLICHT FÜRSORGE FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GESUCH GESUCHSZEITPUNKT UNTERSTÜTZUNGSZEITRAUM WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 25 SHV § 25 Abs. 1 SHV § 25 Abs. 2 SHV § 27 SHV § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3