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VB.2017.00503 • VG ZH VB.2017.00503 KI-generiert

Appeal Against Rejection of Provisional Measures Regarding Need-Based Financial Assistance Modalities

Geschäftsnummer VB.2017.00503
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal against an intermediate decision that rejected a request for the granting of suspensive effect and the issuance of provisional measures concerning the modalities of need-based financial assistance (Nothilfe). The court found that while the initial decision refusing provisional measures could cause irreparable harm, thus making the intermediate decision appealable, the actual payment modalities regulated in the information sheet constituted a factual act rather than a contestable order ("Anordnung") under the relevant law; consequently, the provisions for suspensive effect did not apply, and since the appellant did not substantiate a serious restriction of their fundamental right to freedom of movement, and given a negative prognosis for the main case, the court dismissed the appeal, while granting costs awards.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) | Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Die Beschwerdeführerin wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Ob sie diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung i.S.v. § 19 Abs. 1 VRG (E. 5.1). Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (E. 5.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 5.3). Gewährung UP/URB (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Finanzhilfe Vorläufige Maßnahmen negativer Entscheid Verwaltungskosten Untätigkeitsklage Bewirkte Beschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive section of the decision, which is not provided in full text, but is listed under 'Rechtsnormen' and is often related to the admissibility or basis of appeal in federal administrative law contexts, though its specific application in the final orders cannot be confirmed solely based on the provided snippet.

§ 25 Abs. I VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the procedural handling of suspensive effect (aufschiebende Wirkung) in administrative appeals, but is not explicitly stated in the summarized dispositive orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00503

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00503 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.11.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) · Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Die Beschwerdeführerin wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

Ob sie diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung i.S.v. § 19 Abs. 1 VRG (E. 5.1).

Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (E. 5.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 5.3). Gewährung UP/URB (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:

· ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEWEGUNGSFREIHEIT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NOTHILFE REALAKT VERFÜGUNG VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG § 6 VRG § 10c VRG § 19 Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG § 25 VRG § 25 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3