Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00496 • VG ZH VB.2017.00496 KI-generiert

Ice Stadium Tender: Life-Cycle Cost Evaluation and Award Criteria

Geschäftsnummer VB.2017.00496
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a tender for the central technology of an ice stadium, focusing on the evaluation of award criteria. The court found that considering long-term economic impacts beyond initial purchase costs aligns with public procurement law objectives, but requires transparency regarding how such factors will be assessed. Since the tender documents lacked specific details on lifespan or energy/disposal costs, it was permissible to base the evaluation solely on maintenance costs. The court also allowed the use of a 15-year timeframe for economic calculations, as indicated in the tender documents, and noted that a 15-year contract duration itself was not being awarded. Ultimately, the evaluation of the life-cycle cost criterion was deemed within the awarding authority's discretion, and a slight preference for one offer based on quality and references was also deemed justifiable. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Erstellung der zentralen Technik bei Eisstadion: Bewertung der Zuschlagskriterien. Dass nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die längerfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen beachtet werden, entspricht zudem den Zielsetzungen des Vergaberechts (Art. 1 Abs. 3 IVöB). Dies stellt allerdings hohe Ansprüche an die Transparenz des Verfahrens, da die Anbieter wissen müssen, worauf sich die Bewertung ihrer Angebote stützen wird. Vorliegend enthielt die Ausschreibung weder zur Lebensdauer noch zu den Energie- und Entsorgungskosten Angaben und wären diese lediglich gestützt auf unsichere Prognosen möglich gewesen. Es war daher vorliegend zulässig, einzig auf die Wartungskosten abzustellen (E. 4.4.2). Da aus den Ausschreibungsunterlagen hervorging, dass für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit eine Zeitspanne von mindestens 15 Jahren relevant sein sollte, war es sodann zulässig, der Berechnung diese Dauer zugrunde zu legen (E. 4.4.3). Eine 15jährige Vertragsdauer wäre indessen nach der Rechtsprechung rechtswidrig, doch war eine solche vorliegend nicht Gegenstand der Vergabe (E. 4.4.4). Insgesamt lag damit die Bewertung des Kriteriums LCC trotz knapp gehaltener Vorgaben noch im Ermessensspielraum der Vergabebehörde (E. 4.4.7). Sodann war es vorliegend vertretbar, das Angebot der Mitbeteiligten in den Kriterien "Qualität des Angebots" und "Referenzen" leicht besser zu bewerten (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Zuschlagskriterien Wartungsvertrag Kostenberechnung Wirtschaftliche Bewertung Vergabe von Bauaufträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. I lit. a IVöB

Cited as the legal basis for the evaluation of the tender based on the most economically advantageous offer.

Art. 16 Abs. II IVöB

Cited in relation to the evaluation of the tender, specifically concerning the criteria used.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00496

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00496 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.01.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Erstellung der zentralen Technik bei Eisstadion: Bewertung der Zuschlagskriterien. Dass nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die längerfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen beachtet werden, entspricht zudem den Zielsetzungen des Vergaberechts (Art. 1 Abs. 3 IVöB).

Dies stellt allerdings hohe Ansprüche an die Transparenz des Verfahrens, da die Anbieter wissen müssen, worauf sich die Bewertung ihrer Angebote stützen wird. Vorliegend enthielt die Ausschreibung weder zur Lebensdauer noch zu den Energie- und Entsorgungskosten Angaben und wären diese lediglich gestützt auf unsichere Prognosen möglich gewesen. Es war daher vorliegend zulässig, einzig auf die Wartungskosten abzustellen (E. 4.4.2). Da aus den Ausschreibungsunterlagen hervorging, dass für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit eine Zeitspanne von mindestens 15 Jahren relevant sein sollte, war es sodann zulässig, der Berechnung diese Dauer zugrunde zu legen (E. 4.4.3).

Eine 15jährige Vertragsdauer wäre indessen nach der Rechtsprechung rechtswidrig, doch war eine solche vorliegend nicht Gegenstand der Vergabe (E. 4.4.4). Insgesamt lag damit die Bewertung des Kriteriums LCC trotz knapp gehaltener Vorgaben noch im Ermessensspielraum der Vergabebehörde (E. 4.4.7). Sodann war es vorliegend vertretbar, das Angebot der Mitbeteiligten in den Kriterien "Qualität des Angebots" und "Referenzen" leicht besser zu bewerten (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN BERECHNUNG BEWERTUNG ERMESSEN PROGNOSE QUALITÄT REFERENZEN SUBMISSIONSRECHT VERTRAGSDAUER WARTUNGSKOSTEN ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen:

· Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3