Permit Revoked Due to Voluntary Departure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a woman's request for a residency permit, finding that her departure to their home country with her Swiss-national daughter extinguished her previous permit. The court reasoned that she voluntarily chose to leave and reside in their home country, living with her mother and daughter without contact with the child's Swiss father, thus her situation did not implicate the right to family life under Article 8 of the ECHR. Furthermore, the court determined there were no exceptional circumstances, such as a severe personal hardship or specific re-admission criteria, to justify deviating from general admission requirements.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin reiste im Frühjahr 2014 gemeinsam mit ihrer damals knapp dreijährigen Tochter, einer schweizerisch-türkischen Doppelbürgerin, in das gemeinsame Heimatland. Nach rund sieben Monaten beantragte sie erstmals ein Rückreisevisum, im Januar 2015 eine Einreisebewilligung für langjährigen Aufenthalt.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist erloschen (E. 2.2). Aufgrund der konkreten Umstände vermag die Beschwerdeführerin sodann auch aus der Staatsangehörigkeit ihrer Tochter keinen (mittelbaren) Anwesenheitsanspruch in der Schweiz abzuleiten; sie hat sich freiwillig für die Ausreise in die gemeinsame Heimat entschieden und lebt dort mit ihrer heute siebenjährigen Tochter bei der Mutter bzw. Grossmutter. Zum Schweizer Kindsvater unterhalten weder Mutter noch Tochter Kontakt. Die strittige Fernhaltemassnahme greift insofern nicht in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ein (zum Ganzen E. 3). Anlass, um aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls oder aufgrund des Wiederzulassungstatbestands von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen, besteht nicht (E. 4.). Gutheissung UP. Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive, likely relating to the grounds for the decision concerning the applicant's right of residence.
This provision is cited in the dispositive, likely relating to the grounds for the decision concerning the applicant's right of residence.
This provision is cited in the dispositive, likely related to fundamental rights relevant to the case.
This provision is cited in the dispositive, concerning the right to respect for family life.
This provision is cited in the dispositive, concerning limitations on the right to respect for family life.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00492
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00492 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.11.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.09.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin reiste im Frühjahr 2014 gemeinsam mit ihrer damals knapp dreijährigen Tochter, einer schweizerisch-türkischen Doppelbürgerin, in das gemeinsame Heimatland.
Nach rund sieben Monaten beantragte sie erstmals ein Rückreisevisum, im Januar 2015 eine Einreisebewilligung für langjährigen Aufenthalt.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist erloschen (E. 2.2). Aufgrund der konkreten Umstände vermag die Beschwerdeführerin sodann auch aus der Staatsangehörigkeit ihrer Tochter keinen (mittelbaren) Anwesenheitsanspruch in der Schweiz abzuleiten; sie hat sich freiwillig für die Ausreise in die gemeinsame Heimat entschieden und lebt dort mit ihrer heute siebenjährigen Tochter bei der Mutter bzw. Grossmutter.
Zum Schweizer Kindsvater unterhalten weder Mutter noch Tochter Kontakt. Die strittige Fernhaltemassnahme greift insofern nicht in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ein (zum Ganzen E. 3). Anlass, um aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls oder aufgrund des Wiederzulassungstatbestands von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen, besteht nicht (E. 4.). Gutheissung UP. Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT AUSREISE FAMILIENGEMEINSCHAFT FAMILIENLEBEN HÄRTEFALL KINDESWOHL NIEDERLASSUNGSFREIHEIT SCHWEIZER KIND UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERZULASSUNG · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG Art. 24 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2