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VB.2017.00491 • VG ZH VB.2017.00491 KI-generiert

Building Permit Appeal: Basement Classification and Roof Structure

Geschäftsnummer VB.2017.00491
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal concerning a building permit for an extension, specifically contesting the classification of a basement level and the planned roof structure. The court ruled that the disputed basement level should not be counted as a habitable floor because, upon objective review, it lacked the necessary features for residential, sleeping, or working purposes, citing missing windows, insulation, and heating in some rooms. Furthermore, the court found that the planned cross-roof design did not unlawfully circumvent municipal height regulations, confirming that sections terminated by cross-gables or cross-roofs are to be classified as attic stories, and ultimately dismissed the appeal as no original building code violations regarding setbacks, facade length, or height were evident.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Anrechenbares Untergeschoss. Erweiterungsbau. Kreuzdach. Kniestock. Das strittige Untergeschoss dient bei objektiver Betrachtung nicht zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecken und ist deshalb nicht als anrechenbares Untergeschoss zu qualifizieren. Insbesondere fehlen in einigen Räumen des Untergeschosses Fenster, Wärmedämmungen und Beheizungen (E. 2.). Die Frage nach der Anwendung von § 357 PBG kann offenbleiben, da sich aus den Bauplänen und den Akten keine ursprünglichen Baurechtswidrigkeiten bezüglich Gebäudeabstand, Fassadenlänge, besondere Gebäude und Gebäudehöhe ergeben (E. 3). Das geplante Kreuzdach führt nicht zu einer überdimensionierten Baute, welche die kommunalrechtliche Geschosszahlregelung unzulässig unterlaufen würde. Es liegt auch kein Verstoss gegen § 292 PBG vor. Mit Kreuzgiebeln oder Kreuzdächern abgeschlossene Gebäudeabschnitte sind als Dachgeschosse im Sinn von § 275 Abs. 2 PBG zu qualifzieren (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Überschreitung der Gebäudehöhe Bauzeitverlängerung Bauordnung Baukontrolle Planungsziel Arbeitsbewilligungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 275 Abs. 2 PBG

Cited because building sections closed by cross gables or cross roofs qualify as roof stories in the sense of this provision.

§ 357 PBG

The question of its application could remain open as no initial building law violations were found, but it is listed among the cited norms.

§ 49 Abs. 3 PBG

Cited among the legal norms relevant to the case context.

§ 276 Abs. 1 PBG

Cited among the legal norms relevant to the case context.

§ 280 PBG

Cited among the legal norms relevant to the case context.

§ 321 PBG

Cited among the legal norms relevant to the case context.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00491

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00491 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.02.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Anrechenbares Untergeschoss. Erweiterungsbau. Kreuzdach. Kniestock. Das strittige Untergeschoss dient bei objektiver Betrachtung nicht zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecken und ist deshalb nicht als anrechenbares Untergeschoss zu qualifizieren.

Insbesondere fehlen in einigen Räumen des Untergeschosses Fenster, Wärmedämmungen und Beheizungen (E. 2.). Die Frage nach der Anwendung von § 357 PBG kann offenbleiben, da sich aus den Bauplänen und den Akten keine ursprünglichen Baurechtswidrigkeiten bezüglich Gebäudeabstand, Fassadenlänge, besondere Gebäude und Gebäudehöhe ergeben (E. 3). Das geplante Kreuzdach führt nicht zu einer überdimensionierten Baute, welche die kommunalrechtliche Geschosszahlregelung unzulässig unterlaufen würde. Es liegt auch kein Verstoss gegen § 292 PBG vor.

Mit Kreuzgiebeln oder Kreuzdächern abgeschlossene Gebäudeabschnitte sind als Dachgeschosse im Sinn von § 275 Abs. 2 PBG zu qualifzieren (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHENBARE GESCHOSSZAHL ANRECHENBARES UNTERGESCHOSS BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAURECHTSWIDRIGKEIT ERWEITERUNGSBAUTE GEBÄUDEHÖHE KNIESTOCK KREUZDACH KREUZFIRST UNTERGESCHOSS · Rechtsnormen: · § 49 Abs. 3 PBG § 275 Abs. 2 PBG § 276 Abs. 1 PBG § 280 PBG § 321 PBG § 357 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3