Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00490 • VG ZH VB.2017.00490 KI-generiert

Appeal Dismissed: Refusal of Cost Coverage for Consultative Lawyer and Evidence in Social Assistance Review

Geschäftsnummer VB.2017.00490
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought cost coverage for a consulting lawyer, independent of any specific proceedings, and requested the forwarding of a criminal complaint, which the court refused as it was not submitted erroneously within the current social assistance review. The court dismissed the request for further evidence, finding the lower authority's factual findings adequate, including the decision not to appoint an expert, particularly as the applicant appeared to suffer from a delusional disorder regarding alleged crimes by electromagnetic weapons, meaning the need for assistance was not established through verifiable facts. Consequently, the court deemed cost coverage for legal consultation inappropriate due to the highly doubtful prospects of any intended compensation claim, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Gesuch um Kostengutsprache für eine beratende Rechtsanwältin unabhängig von einem konkreten Verfahren. Keine Weiterleitung der Strafanzeige, da diese nicht irrtümlich im vorliegenden Verfahren erfolgt ist (E. 2). Abweisung des Gesuchs um Abnahme weiterer Beweismittel (E. 3). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, insbesondere musste sie keinen Sachverständigen beiziehen (E. 4). Der Beschwerdeführer leidet offenbar an einer wahnhaften Störung und zeigt keine Krankheitseinsicht. Die von ihm geltend gemachten Verbrechen mittels elektromagnetischer Waffen dürften lediglich in dessen Vorstellung existieren. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht zur Abklärung der Ursache der Bedürftigkeit in hinreichender Weise nachgekommen (E. 7.1). Die Erfolgschancen einer vom Beschwerdeführer angestrebten Klage auf Schadenersatz zufolge "Staatsverbrechen" erscheinen höchst zweifelhaft (E. 7.2). Eine Kostengutsprache für die Beratung durch eine Rechtsanwältin ist daher weder zweckmässig noch angemessen (E. 7.3). Abweisung des Gesuchs um UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 8.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Unterstützungskosten Strafanzeige Leitverfahren Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängiger Sachverständiger Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 16a SHG

The appeal was dismissed, implying that the conditions for granting legal aid (Kostengutsprache) under this provision were not met.

§ 5 Abs. II VRG

This procedural rule was likely applied for the decision regarding the requests for taking further evidence.

§ 7 VRG

This procedural rule governs the granting of legal aid (UP/URB), which was denied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00490

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00490 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.09.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Gesuch um Kostengutsprache für eine beratende Rechtsanwältin unabhängig von einem konkreten Verfahren. Keine Weiterleitung der Strafanzeige, da diese nicht irrtümlich im vorliegenden Verfahren erfolgt ist (E. 2). Abweisung des Gesuchs um Abnahme weiterer Beweismittel (E. 3).

Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, insbesondere musste sie keinen Sachverständigen beiziehen (E. 4). Der Beschwerdeführer leidet offenbar an einer wahnhaften Störung und zeigt keine Krankheitseinsicht. Die von ihm geltend gemachten Verbrechen mittels elektromagnetischer Waffen dürften lediglich in dessen Vorstellung existieren. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht zur Abklärung der Ursache der Bedürftigkeit in hinreichender Weise nachgekommen (E. 7.1). Die Erfolgschancen einer vom Beschwerdeführer angestrebten Klage auf Schadenersatz zufolge "Staatsverbrechen" erscheinen höchst zweifelhaft (E. 7.2).

Eine Kostengutsprache für die Beratung durch eine Rechtsanwältin ist daher weder zweckmässig noch angemessen (E. 7.3). Abweisung des Gesuchs um UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 8.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEDÜRFTIGKEIT BEWEISMITTEL KOSTENGUTSPRACHE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SOZIALHILFE STRAFANZEIGE WEITERLEITUNGSPFLICHT · Rechtsnormen: · § 5 SHG § 14 SHG § 15 SHG § 16a SHG § 5 VRG § 5 Abs. II VRG § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4