Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00489 • VG ZH VB.2017.00489 KI-generiert

Social Assistance Budgets Not Appealable Orders

Geschäftsnummer VB.2017.00489
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court held that monthly social assistance budgets or performance statements are not appealable orders, akin to standardized, informal fee invoices. Granting appeal rights for these statements would create significant delays and administrative burdens in processing social assistance payments, as it would necessitate granting legal hearings and formal decisions for each statement, thus impractical considerations weigh against classifying them as appealable orders.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Da sich im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit monatlicher Unterstützungsbudgets bzw. Leistungsabrechnungen von Sozialbehörden eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (E. 1.1). Aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren musste die Vorinstanz nicht auf einen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs schliessen (E. 2.3). Dass die Vorinstanz die eingereichten Leistungsabrechnungen als nicht anfechtbare Anordnungen qualifizierte und deshalb auf den Rekurs nicht eintrat, erweist sich ebenfalls als korrekt. Diese erfüllen weder die formalen noch materiellen Anforderungen gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Viel eher sind sie vergleichbar mit – nicht anfechtbaren – periodischen Gebührenrechnungen des Gemeinwesens, die aus verwaltungsökonomischen Gründen in einem standardisierten Verfahren ergehen und formlos versandt werden. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen des Gemeinwesens nicht in jedem Fall Verfügungscharakter und kommt es namentlich im Bereich der Massenverwaltung häufig vor, dass das Gemeinwesen zunächst eine Rechnung stellt, ohne damit einen rechtsverbindlichen Entscheid bzw. einen vollstreckbaren Titel erlassen zu wollen. Speziell die Sozialbehörden sind darauf angewiesen, ihre monatlichen Abrechnungen rasch erledigen zu können. Würden diese als anfechtbare Anordnungen qualifiziert, wäre den hilfeempfangenden Personen in zahlreichen Fällen zuerst das rechtliche Gehör zu gewähren und müssten die Abrechnungen von dem dafür zuständigen Organ mit Verfügungskompetenz erlassen werden. Es liegt auf der Hand, dass dies zu erheblichen Verzögerungen in der Auszahlung der Sozialhilfe und zu einem ebenfalls erheblichen Mehraufwand führen würde. Überdies würde die Klärung zahlreicher Einwände in das Rekursverfahren verlagert, was weder den Sozialbehörden noch den unterstützten Personen dienen würde. Damit sprechen auchpraktische Überlegungen dagegen, in monatlichen Leistungsabrechnungen anfechtbare Anordnungen zu sehen (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe formloser Entscheid Zahlungsauftrag Haushaltsrecht Aufführungsrecht Leistungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. 1 lit. a VRG

The court applied this provision to determine that the qualification of the submitted benefit statements as non-appealable orders by the lower court was correct.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00489

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00489 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.07.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Da sich im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit monatlicher Unterstützungsbudgets bzw. Leistungsabrechnungen von Sozialbehörden eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (E. 1.1). Aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren musste die Vorinstanz nicht auf einen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs schliessen (E. 2.3).

Dass die Vorinstanz die eingereichten Leistungsabrechnungen als nicht anfechtbare Anordnungen qualifizierte und deshalb auf den Rekurs nicht eintrat, erweist sich ebenfalls als korrekt. Diese erfüllen weder die formalen noch materiellen Anforderungen gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Viel eher sind sie vergleichbar mit – nicht anfechtbaren – periodischen Gebührenrechnungen des Gemeinwesens, die aus verwaltungsökonomischen Gründen in einem standardisierten Verfahren ergehen und formlos versandt werden. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen des Gemeinwesens nicht in jedem Fall Verfügungscharakter und kommt es namentlich im Bereich der Massenverwaltung häufig vor, dass das Gemeinwesen zunächst eine Rechnung stellt, ohne damit einen rechtsverbindlichen Entscheid bzw. einen vollstreckbaren Titel erlassen zu wollen.

Speziell die Sozialbehörden sind darauf angewiesen, ihre monatlichen Abrechnungen rasch erledigen zu können. Würden diese als anfechtbare Anordnungen qualifiziert, wäre den hilfeempfangenden Personen in zahlreichen Fällen zuerst das rechtliche Gehör zu gewähren und müssten die Abrechnungen von dem dafür zuständigen Organ mit Verfügungskompetenz erlassen werden. Es liegt auf der Hand, dass dies zu erheblichen Verzögerungen in der Auszahlung der Sozialhilfe und zu einem ebenfalls erheblichen Mehraufwand führen würde. Überdies würde die Klärung zahlreicher Einwände in das Rekursverfahren verlagert, was weder den Sozialbehörden noch den unterstützten Personen dienen würde.

Damit sprechen auchpraktische Überlegungen dagegen, in monatlichen Leistungsabrechnungen anfechtbare Anordnungen zu sehen (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT ANORDNUNG GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG LEISTUNGSABRECHNUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE SISTIERUNG UNTERSTÜTZUNGSBUDGET VERFÜGUNGSCHARAKTER WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 7 Abs. IV VRG § 19I lit. a VRG § 38b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1