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VB.2017.00488 • VG ZH VB.2017.00488 KI-generiert

Court Upholds 30 km/h Speed Limit in Residential Area

Geschäftsnummer VB.2017.00488
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to implement a 30 km/h speed limit in a residential area, finding that the expert report supporting the measure met legal requirements. The court reasoned that the speed reduction would improve traffic safety, particularly for children commuting to school, and enhance residential quality, thereby justifying the lower speed limit. Alternative measures proposed by the appellant were deemed less effective, making the 30 km/h zone a proportionate solution. The court also correctly dismissed requests for structural modifications as they were outside the scope of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Funktionelle Verkehrsanordnung: Tempo-30-Zone. Das erstellte Gutachten erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen und kann als Entscheidgrundlage verwendet werden (E. 5). Die Einführung von Tempo 30 im betreffenden Quartier soll die Verkehrssicherheit, insbesondere für Kinder auf dem Schulweg, und die Wohnqualität verbessern, womit ein Grund zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Art. 108 Abs. 2 SSV vorliegt (E. 6.2). Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen alternativen Massnahmen sind weniger geeignet, die Verkehrssicherheit zu verbessern als eine Tempo-30-Zone. Somit ist diese verhältnismässig (E. 6.3). Auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend bauliche Massnahmen ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren und auch nicht hätten sein müssen (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Wohnzone Strassenverkehrsrecht übersetzte Geschwindigkeit Kernzone begründeter Entscheid Nachbarrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 2 SSV

This provision is cited as the legal basis for reducing the maximum speed, which is the core of the decision regarding the introduction of a 30 km/h zone.

Art. 108 Abs. IV SSV

Cited in the context of legal norms, likely related to the general framework for traffic regulations including speed limits.

Art. 108 Abs. V SSV

Cited in the context of legal norms, likely related to the general framework for traffic regulations including speed limits.

§ 3 VTempo30

This provision likely governs the specific conditions or requirements for establishing 30 km/h zones, making it relevant to the decision's substance.

§ 21 Abs. I VRG

This provision likely pertains to the procedural aspects or general administrative law, relevant because the court ruled on the admissibility of certain requests (E. 7).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00488

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00488 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.03.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Funktionelle Verkehrsanordnung: Tempo-30-Zone. Das erstellte Gutachten erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen und kann als Entscheidgrundlage verwendet werden (E. 5). Die Einführung von Tempo 30 im betreffenden Quartier soll die Verkehrssicherheit, insbesondere für Kinder auf dem Schulweg, und die Wohnqualität verbessern, womit ein Grund zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Art. 108 Abs. 2 SSV vorliegt (E. 6.2).

Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen alternativen Massnahmen sind weniger geeignet, die Verkehrssicherheit zu verbessern als eine Tempo-30-Zone. Somit ist diese verhältnismässig (E. 6.3). Auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend bauliche Massnahmen ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren und auch nicht hätten sein müssen (E. 7).

Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANSCHLUSSBESCHWERDE AUGENSCHEIN BAULICHE MASSNAHMEN BEDÜRFTIGKEIT FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG GUTACHTEN MILDERE MASSNAHME MITTELLOSIGKEIT STREITGEGENSTAND TEMPOREDUKTION TEMPO-30-ZONE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSANORDNUNG VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · Art. 108 Abs. II SSV Art. 108 Abs. IV SSV Art. 108 Abs. V SSV § 21 Abs. I VRG § 3 VTempo30 · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3