Social Assistance Adjustment Validity: Subsidiarity, Meal Deduction, and Statutory Prerequisites
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the lawful basis for adjusting social assistance, specifically addressing the partial cessation of financial aid due to the violation of the subsidiarity principle and the deduction for a meal consumed within an employment program. The court reasoned that under the principle of subsidiarity, while individuals with other resources or those who refuse job offers are not entitled to aid, the partial cessation of benefits for those directed into the second labor market must adhere to specific statutory provisions (§ 24a SHG), requiring a prior directive and threat of reduction under § 24 SHG before any cessation can occur; lacking this prerequisite, the cessation was unlawful. Furthermore, the court held that a deduction from the monthly budget for a midday meal provided within an employment program was disproportionate, as recipients are not generally subject to budget cuts for unspent portions of their basic needs allowance unless the resulting surplus violates social assistance principles.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Teileinstellung der wirtschaftlichen Hilfe bei Verletzung der Subsidiarität [Präzisierung der Rechtsprechung]. Abzug für ein im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms eingenommenes Mittagessen. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität haben Personen, welchen anderweitige Vermögenswerte zur Verfügung stehen oder die ein konkret bestehendes Stellenangebot ausschlagen, von vornherein keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Personen, welche durch die Sozialbehörde in den zweiten Arbeitsmarkt vermittelt werden, sind in der Regel bedürftig. Eine (teilweise) Einstellung der Leistungen kann nicht direkt gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität erfolgen, sondern hat nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers und der Gesetzessystematik den Vorgaben von § 24a SHG zu genügen (E. 4.3, Präzisierung der Rechtsprechung). Demnach ist die Weisung zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm vorgängig zu erlassen und eine Kürzung bei Verletzung der Weisung anzudrohen (§ 24 SHG). Erst nach erfolgter Kürzung gemäss § 24 SHG kann eine (teilweise) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nach § 24a SHG erfolgen (E. 4.4 f.). Vorliegend war mangels Erfüllung dieser Voraussetzung weder eine Teileinstellung noch eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulässig (E. 4.5.3). Die Einteilung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt erfolgt in der Verantwortung des Hilfeempfängers. So wie aus einem persönlichen Mehrbedarf für eine bestimmte Warengruppe in aller Regel kein Anspruch auf Erhöhung des Monatsbudgets abgeleitet werden kann, muss der Hilfsbedürftige bei einem Minderbedarf für einzelne Bedarfspositionen nicht mit einer Kürzung rechnen, solange der dadurch resultierende Überschuss noch mit den Grundsätzen der Sozialhilfe vereinbar ist (E. 5.2). Der im Monatsbudget vorgenommene Abzug für ein im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms eingenommenes Mittagessen ist vorliegend unverhältnismässig (E. 5.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning concerning the procedure for curtailing benefits when an instruction to participate in an employment program is violated, which forms the basis for the ruling.
Cited in the reasoning concerning the procedure for the (partial) cessation of economic assistance due to failure to meet requirements.
Constitutional basis mentioned in the context of the overall legal framework, although not directly cited in the operative part, the ruling hinges on the interpretation of this right in relation to the specific cantonal provisions.
Cited in the background/reasoning regarding the principle of subsidiarity, which is central to the final orders.
Cited in the background/reasoning regarding the overall framework for assessing need.
Cited in the background/reasoning regarding the definition of basic needs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00487
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00487 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.02.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Teileinstellung der wirtschaftlichen Hilfe bei Verletzung der Subsidiarität [Präzisierung der Rechtsprechung]. Abzug für ein im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms eingenommenes Mittagessen.
Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität haben Personen, welchen anderweitige Vermögenswerte zur Verfügung stehen oder die ein konkret bestehendes Stellenangebot ausschlagen, von vornherein keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Personen, welche durch die Sozialbehörde in den zweiten Arbeitsmarkt vermittelt werden, sind in der Regel bedürftig. Eine (teilweise) Einstellung der Leistungen kann nicht direkt gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität erfolgen, sondern hat nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers und der Gesetzessystematik den Vorgaben von § 24a SHG zu genügen (E. 4.3, Präzisierung der Rechtsprechung).
Demnach ist die Weisung zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm vorgängig zu erlassen und eine Kürzung bei Verletzung der Weisung anzudrohen (§ 24 SHG). Erst nach erfolgter Kürzung gemäss § 24 SHG kann eine (teilweise) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nach § 24a SHG erfolgen (E. 4.4 f.). Vorliegend war mangels Erfüllung dieser Voraussetzung weder eine Teileinstellung noch eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulässig (E. 4.5.3).
Die Einteilung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt erfolgt in der Verantwortung des Hilfeempfängers. So wie aus einem persönlichen Mehrbedarf für eine bestimmte Warengruppe in aller Regel kein Anspruch auf Erhöhung des Monatsbudgets abgeleitet werden kann, muss der Hilfsbedürftige bei einem Minderbedarf für einzelne Bedarfspositionen nicht mit einer Kürzung rechnen, solange der dadurch resultierende Überschuss noch mit den Grundsätzen der Sozialhilfe vereinbar ist (E. 5.2). Der im Monatsbudget vorgenommene Abzug für ein im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms eingenommenes Mittagessen ist vorliegend unverhältnismässig (E. 5.4).
· --- · Stichworte: · ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM ARBEITSPROGRAMM AUFLAGE BEDARFSDECKUNGSPRINZIP BEDÜRFTIGKEIT BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM EINSTELLUNG EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE ERWERBSEINKOMMEN GEGENLEISTUNG GRUNDBEDARF INTEGRATIONSPROGRAMM KÜRZUNG MITTAGESSEN NAHRUNGSMITTEL NOTLAGE PRÄZISIERUNG SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄT SUBSIDIARITÄTSPRINZIP TAGLOHN TAGLOHNPROGRAMM WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 12 BV § 2 Abs. II SHG § 3b SHG § 14 SHG § 24 SHG § 24a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1