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VB.2017.00484 • VG ZH VB.2017.00484 KI-generiert

Refusal of Residence Permit Upheld Despite Hardship Factors

Geschäftsnummer VB.2017.00484
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the refusal to grant a residence permit based on a hardship case for an individual who had been under temporary protection for seven years, citing insufficient professional and social integration, limited language skills, and ongoing reliance on social assistance, despite acknowledging that the dependent children were young and the eldest, born in the country, might face future integration challenges upon approaching the job market; the court reasoned that the prior decisions showed no arbitrary assessment of evidence, and in the overall evaluation of the circumstances, no violation of discretion by the lower authorities could be identified, further denying the request for free legal aid due to the obvious lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Härtefall. Sozialhilfeabhängigkeit. Kriterien bei der Prüfung eines Härtefallgesuchs (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist vor sieben Jahren vorläufig aufgenommen worden. Sie ist weder beruflich noch sozial integriert und spricht nur wenig Deutsch. Zudem wird sie, teils auch unverschuldet, von der Sozialhilfe unterstützt (E. 2.2.2). Die zwei jüngeren Kinder der Beschwerdeführerin befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Ihre älteste mittlerweile elfjährige Tochter ist in der Schweiz geboren und hat bisher ihr ganzes Leben hier verbracht. Je nachdem, welchen schulischen bzw. beruflichen Weg sie einschlagen wird, könnte unter Umständen bereits in zwei Jahren die Suche nach einer (Schnupper-)Lehrstelle anstehen. Angesichts der rechtlichen und faktischen Einschränkungen einer vorläufig Aufgenommenen könnte dies allenfalls zur Anerkennung eines persönlichen Härtefalls führen (E. 2.3.3). Es liegt keine offensichtlich unhaltbare oder willkürliche Beweiswürdigung vor (E. 2.4). In Gesamtwürdigung der genannten Umstände kann den Vorinstanzen keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (E. 2.5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen schwerer Härtefall unentgeltliche Rechtspflege willkürliche Beweiswürdigung Gesetzlicher Schutz Sozialhilfeabhängigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. I lit. b AuG
· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 84 Abs. V AuG
b AuG Art. 84 Abs. V AuG Art.
Art. 29 Abs. II BV
V AuG Art. 29 Abs. II BV Art.
Art. 3 Abs. I KRK
II BV Art. 3 Abs. I KRK Art.
Art. 31 Abs. I VZAE
I KRK Art. 31 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
E. 3
The request for legal aid was dismissed due to the obvious lack of prospect of success.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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E. 3.

The request for legal aid was dismissed due to the obvious lack of prospect of success.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00484

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00484 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Härtefall. Sozialhilfeabhängigkeit. Kriterien bei der Prüfung eines Härtefallgesuchs (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist vor sieben Jahren vorläufig aufgenommen worden. Sie ist weder beruflich noch sozial integriert und spricht nur wenig Deutsch. Zudem wird sie, teils auch unverschuldet, von der Sozialhilfe unterstützt (E. 2.2.2).

Die zwei jüngeren Kinder der Beschwerdeführerin befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Ihre älteste mittlerweile elfjährige Tochter ist in der Schweiz geboren und hat bisher ihr ganzes Leben hier verbracht. Je nachdem, welchen schulischen bzw. beruflichen Weg sie einschlagen wird, könnte unter Umständen bereits in zwei Jahren die Suche nach einer (Schnupper-)Lehrstelle anstehen. Angesichts der rechtlichen und faktischen Einschränkungen einer vorläufig Aufgenommenen könnte dies allenfalls zur Anerkennung eines persönlichen Härtefalls führen (E. 2.3.3).

Es liegt keine offensichtlich unhaltbare oder willkürliche Beweiswürdigung vor (E. 2.4). In Gesamtwürdigung der genannten Umstände kann den Vorinstanzen keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (E. 2.5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWEISWÜRDIGUNG ERMESSEN HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATION KINDESWOHL RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSERMITTLUNG SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VORLÄUFIG AUFGENOMMENER WÜRDIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 84 Abs. V AuG Art. 29 Abs. II BV Art. 3 Abs. I KRK Art. 31 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3