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VB.2017.00478 • VG ZH VB.2017.00478 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Indigence in Legal Aid Denial

Geschäftsnummer VB.2017.00478
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the refusal of free legal aid in a driver's license withdrawal case because the appellant failed to substantiate their claim of indigence as required by law. The court reasoned that the appellant had a duty to cooperate by comprehensively disclosing and substantiating all current financial obligations, income, and assets at the time of the application, but instead provided only vague statements about living "hand to mouth" and earning "no significant employment income," making it impossible to compare expenditures with earnings and assets.

Legislator-Regeste

Amtlich

unentgeltliche Rechtspflege (Führerausweisentzug) | Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit. Die gesuchstellende Person ist hinsichtlich des Nachweises der Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Sie muss sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darstellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen oder Kontoauszügen – belegen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat weder vor der Vorinstanz noch vor Verwaltungsgericht konkrete Angaben zu den ihm anfallenden regelmässigen Kosten oder den ihm zukommenden Einnahmen gemacht. Eine Gegenüberstellung von Ausgaben einerseits und Einnahmen sowie Vermögen andererseits kann damit vorliegend gar nicht vorgenommen werden. Es ist völlig ungewiss, aus welchen Einkünften der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritten hat (E. 2.5). Mit seinen pauschalen Aussagen, er habe "von der Hand ins Maul gelebt" bzw. er habe "kein nennenswertes Erwerbseinkommen" erzielt, ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- bzw. Substanziierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen (E. 2.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Bedürftigkeit Beschäftigungsbeihilfen Erfolgsrechnung Beweislosigkeit Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 7 Abs. II lit. a VRG

This provision was cited regarding the applicant's duty to disclose financial information to prove indigence, which was the subject of the rejected request.

§ 16 Abs. I VRG

This provision governs the granting of legal aid, the request for which was rejected in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00478

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00478 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · unentgeltliche Rechtspflege (Führerausweisentzug) · Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit. Die gesuchstellende Person ist hinsichtlich des Nachweises der Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG).

Sie muss sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darstellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen oder Kontoauszügen – belegen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat weder vor der Vorinstanz noch vor Verwaltungsgericht konkrete Angaben zu den ihm anfallenden regelmässigen Kosten oder den ihm zukommenden Einnahmen gemacht. Eine Gegenüberstellung von Ausgaben einerseits und Einnahmen sowie Vermögen andererseits kann damit vorliegend gar nicht vorgenommen werden.

Es ist völlig ungewiss, aus welchen Einkünften der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritten hat (E. 2.5). Mit seinen pauschalen Aussagen, er habe "von der Hand ins Maul gelebt" bzw. er habe "kein nennenswertes Erwerbseinkommen" erzielt, ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- bzw. Substanziierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen (E. 2.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSGABEN EINKÜNFTE GLAUBHAFTMACHUNG SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · § 7 Abs. II lit. a VRG § 16 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3