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VB.2017.00473 • VG ZH VB.2017.00473 KI-generiert

Appeal Concerning Extension and Scope of Protective Measures Under Violence Act

Geschäftsnummer VB.2017.00473
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision that extended protective measures under the Protection against Violence Act concerning their shared children, where the lower court had also addressed a residency ban not initially imposed by the police, leading to the appellate court confirming the extension of the contact ban for the children based on credible evidence supporting the other party's claims of domestic violence, but ruling that the lower court exceeded its authority by extending measures beyond the initial police order timeframe and by attempting to extend a residency ban that was never issued, resulting in the partial acceptance of the appeal and the cancellation of the residency ban.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Massnahmen gegenüber den gemeinsamen Kindern Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Ehefrau ist nicht Streitgegenstand (E. 1.2). Die Vorinstanz kann lediglich die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen verlängern, nicht aber zusätzliche anordnen. Da die Polizei kein Rayonverbot angeordnet hat, konnte die Vorinstanz ein solches auch nicht verlängern. Das Rayonverbot ist deshalb aufzuheben (E. 4.1). Die Vorinstanz hätte die Schutzmassnahmen lediglich bis zum 19. September 2017 verlängern dürfen (E. 4.3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 5.1). Die Schilderungen der Parteien widersprechen sich diametral. Jene der Beschwerdegegnerin werden durch die Berichte von Fachstellen gestützt. Ihre Sachverhaltsdarstellungen erscheinen glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die gemeinsamen Kinder der Parteien sowohl direkt als auch mittelbar von Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen waren (E. 6.2). Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern ist nicht zu beanstanden (E. 6.3). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um UP/URB mangels Mittellosigkeit (E. 8.2). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um UP/URB (E. 8.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Schutzbereich des Patents Häusliche Gewalt Gewalt gegen Behörden Kindesschutzmassnahmen Hausgewalt Verlängerung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 GSG

The court's decision regarding the prolongation of contact prohibition towards the children is based on this article.

Art. 10 GSG

This article is cited in relation to the measures taken concerning the children.

Art. 2 GSG

The court addressed the application of protection measures under this article.

Art. 3 GSG

The court considered the grounds for protection measures under this article.

Art. 7 Abs. I GSG

This article is mentioned in the context of the court's findings.

Art. 2 Abs. I GSG

This article is cited in relation to the protection measures.

Art. 3 Abs. I GSG

This article is cited in relation to the protection measures.

Art. 3 Abs. II GSG

This article is cited in relation to the protection measures.

Art. 6 Abs. III GSG

This article is cited in relation to the extension of contact prohibition towards the children.

Art. 64 LTF

The court ruled on the request for legal aid (UP/URB) for the appellant based on this provision.

Art. 66 al. 1 LTF

The court ruled on the costs associated with the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00473

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00473 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Massnahmen gegenüber den gemeinsamen Kindern Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Ehefrau ist nicht Streitgegenstand (E. 1.2). Die Vorinstanz kann lediglich die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen verlängern, nicht aber zusätzliche anordnen.

Da die Polizei kein Rayonverbot angeordnet hat, konnte die Vorinstanz ein solches auch nicht verlängern. Das Rayonverbot ist deshalb aufzuheben (E. 4.1). Die Vorinstanz hätte die Schutzmassnahmen lediglich bis zum 19. September 2017 verlängern dürfen (E. 4.3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 5.1). Die Schilderungen der Parteien widersprechen sich diametral. Jene der Beschwerdegegnerin werden durch die Berichte von Fachstellen gestützt. Ihre Sachverhaltsdarstellungen erscheinen glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die gemeinsamen Kinder der Parteien sowohl direkt als auch mittelbar von Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen waren (E. 6.2).

Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern ist nicht zu beanstanden (E. 6.3). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um UP/URB mangels Mittellosigkeit (E. 8.2). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um UP/URB (E. 8.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEWEISWÜRDIGUNG DAUER FORTBESTAND FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEHÖRSVERLETZUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZMASSNAHMEN VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 2 GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 6 GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 7 Abs. I GSG Art. 10 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4