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VB.2017.00472 • VG ZH VB.2017.00472 KI-generiert

Protection Against Violence Act Hearing Right Violation

Geschäftsnummer VB.2017.00472
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court decision concerning protective measures under the Protection Against Violence Act, arguing that the authority violated their right to be heard by issuing a final decision without an oral hearing, despite the appellant—who spoke only broken German—stating via telephone that they would make no statements without legal counsel, which the court found was not an explicit waiver of the hearing right; consequently, the court ruled that the lack of a hearing violated the appellant's procedural rights and led to insufficient factual clarification, and while maintaining a precautionary contact ban, it remanded the case to the lower court, noting that the applicant for the protective measures must also be heard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | (Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz) Die am Telefon gemachte Aussage des nur gebrochen Deutsch sprechenden Beschwerdeführers, dass er ohne Anwalt keine Angaben mache, kann nicht als ausdrücklicher und bewusster Verzicht auf eine Anhörung gedeutet werden. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht angehört und definitiv entschieden hatte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und klärte zudem den Sachverhalt nicht genügend ab (E. 2.3). Umstände, unter denen auch die Gesuchstellerin – im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin – anzuhören ist (E. 3.3). Abweisung URB der Beschwerdegegnerin (E. 4.2.3). Rückweisung an die Vorinstanz und Aufrechterhaltung des Kontaktverbots als vorsorgliche Massnahme.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Gesetzlicher Schutz Rechtsverzicht Gewalt gegen Behörden Verteidigungsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

The court found that the lower court violated the applicant's right to be heard by making a final decision without hearing him.

Art. 9 Abs. III GSG

Cited in the context of the substantive provisions governing protective measures under the Protection Against Violence Act.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00472

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00472 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · (Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz) Die am Telefon gemachte Aussage des nur gebrochen Deutsch sprechenden Beschwerdeführers, dass er ohne Anwalt keine Angaben mache, kann nicht als ausdrücklicher und bewusster Verzicht auf eine Anhörung gedeutet werden.

Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht angehört und definitiv entschieden hatte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und klärte zudem den Sachverhalt nicht genügend ab (E. 2.3). Umstände, unter denen auch die Gesuchstellerin – im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin – anzuhören ist (E. 3.3). Abweisung URB der Beschwerdegegnerin (E. 4.2.3). Rückweisung an die Vorinstanz und Aufrechterhaltung des Kontaktverbots als vorsorgliche Massnahme. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ANHÖRUNGSPFLICHT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSERMITTLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. III GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3