Appeal Against Imposed Appeal Costs Following Entrance Exam Challenge Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the cost award imposed by the lower authority following the rejection of their appeal against their daughter's failure to pass the central entrance examination for short secondary schools. The court upheld the lower authority's decision to charge the appeal costs to the appellant based on the principle that the losing party bears the costs, finding no violation of law in this application, nor any grounds for relief under the polluter pays principle or equity, thus dismissing the appeal against the cost imposition.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtbestehen der Aufnahmeprüfung (Verfahrenskosten) | [Beschwerde gegen die Kostenauflage durch die Vorinstanz: Der Rekurs des Beschwerdeführers (betreffend das Nichtbestehen der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Kurzgymnasien durch seine Tochter) war von der Vorinstanz abgewiesen und ihm waren die Verfahrenskosten auferlegt worden. Gegen Letzteres wehrt sich der Beschwerdeführer.] Die Vorinstanz belastete die Rekurskosten nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer. Dieses Befolgen der Regel stellt keine Rechtsverletzung dar. Ebenso wenig vermöchte ihm das Verursacherpinzip zu helfen. Es besteht auch kein Grund, den Beschwerdeführer aus Billigkeit mit der angefochtenen Kostenbelastung zu verschonen (E. 2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision regulates the allocation of proceedings costs, which was the core issue decided by upholding the lower court's cost imposition.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00466
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00466 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung (Verfahrenskosten) · [Beschwerde gegen die Kostenauflage durch die Vorinstanz: Der Rekurs des Beschwerdeführers (betreffend das Nichtbestehen der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Kurzgymnasien durch seine Tochter) war von der Vorinstanz abgewiesen und ihm waren die Verfahrenskosten auferlegt worden.
Gegen Letzteres wehrt sich der Beschwerdeführer.] Die Vorinstanz belastete die Rekurskosten nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer. Dieses Befolgen der Regel stellt keine Rechtsverletzung dar. Ebenso wenig vermöchte ihm das Verursacherpinzip zu helfen. Es besteht auch kein Grund, den Beschwerdeführer aus Billigkeit mit der angefochtenen Kostenbelastung zu verschonen (E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4