Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00463 • VG ZH VB.2017.00463 KI-generiert

Petitioners' Appeal on Police Permit Transfer and Noise Dismissed as Moot

Geschäftsnummer VB.2017.00463
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioners appealed the transfer of their administrative recourse against a police permit for a theatre event near their residence from the District Council to the Bailiff's office instead of the Building Appeals Court, also objecting to the resulting noise. The court ruled that because the event had already occurred, the petitioners lacked a current legal interest in the main matter, although a legal interest remained to review the lower court's cost decision; furthermore, the court found the Bailiff's office was competent to decide because the theatre project did not constitute a change of use requiring a building permit, meaning the matter fell under police law jurisdiction. Consequently, the appeal was dismissed as moot regarding the permit itself, but the preceding cost and compensation decisions were upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

polizeiliche Bewilligung für Veranstaltung | Polizeiliche Bewilligung für Veranstaltung: Aktuelles Rechtsschutzinteresse und Zuständigkeit. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Überweisung ihres Rekurses gegen eine Polizeibewilligung für einen Theateranlass in der Nähe ihres Wohnorts vom Bezirksrat an den Statthalter anstatt an das Baurekursgericht. Des Weiteren wehren sie sich gegen den durch die Veranstaltung entstehenden Lärm. Da die Veranstaltung unterdessen bereits durchgeführt wurde, haben die Beschwerdeführerinnen infolge Zeitablaufs kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, wobei auch kein Fall vorliegt, in dem von dessen Erfordernis abgesehen werden könnte. Trotz Gegenstandslosigkeit in der Hauptsache besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenfolgen (E. 3). Prüfung der Zuständigkeit des Statthalters in summarischer Beantwortung der Frage, ob ein baurechtlicher Zusammenhang gegeben war, der zu einer Nutzungsänderung mit baurechtlicher Bedeutung und damit zu einer baurechtlichen Bewilligungspflicht geführt hätte (E. 4.5). Zusammenfassung der Rechtsprechung zu temporären Veranstaltungen (E. 4.6). Vorliegend konnte davon ausgegangen werden, dass das Theaterprojekt noch vom Nutzungszweck des Austragungsortes erfasst war, womit eine baurechtliche Bewilligungspflicht entfiel und der Statthalter zum Entscheid in dieser Sache zuständig war (E. 4.7-9). Vereinigung. Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit. Bestätigung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Schlagwörter

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Polizeibewilligung Aufenthaltswechsel Legitimation gegen Baubewilligung sachliche Unzuständigkeit Zweckänderung Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 329 PBG

The court confirmed the prior instance's decision regarding costs and compensation based on this provision.

§ 309 PBG

This provision was implicitly used as the basis for the decision on the merits regarding the competence of the Statthalter, as the court concluded the event was covered by the existing use.

§ 19b Abs. 2 lit. d VRG

This provision relates to the requirement of current legal interest, which was deemed lacking for the main claim, leading to the case being struck off due to mootness.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00463

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00463 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · polizeiliche Bewilligung für Veranstaltung · Polizeiliche Bewilligung für Veranstaltung: Aktuelles Rechtsschutzinteresse und Zuständigkeit. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Überweisung ihres Rekurses gegen eine Polizeibewilligung für einen Theateranlass in der Nähe ihres Wohnorts vom Bezirksrat an den Statthalter anstatt an das Baurekursgericht.

Des Weiteren wehren sie sich gegen den durch die Veranstaltung entstehenden Lärm. Da die Veranstaltung unterdessen bereits durchgeführt wurde, haben die Beschwerdeführerinnen infolge Zeitablaufs kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, wobei auch kein Fall vorliegt, in dem von dessen Erfordernis abgesehen werden könnte. Trotz Gegenstandslosigkeit in der Hauptsache besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenfolgen (E. 3). Prüfung der Zuständigkeit des Statthalters in summarischer Beantwortung der Frage, ob ein baurechtlicher Zusammenhang gegeben war, der zu einer Nutzungsänderung mit baurechtlicher Bedeutung und damit zu einer baurechtlichen Bewilligungspflicht geführt hätte (E. 4.5).

Zusammenfassung der Rechtsprechung zu temporären Veranstaltungen (E. 4.6). Vorliegend konnte davon ausgegangen werden, dass das Theaterprojekt noch vom Nutzungszweck des Austragungsortes erfasst war, womit eine baurechtliche Bewilligungspflicht entfiel und der Statthalter zum Entscheid in dieser Sache zuständig war (E. 4.7-9). Vereinigung. Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit. Bestätigung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT BEWILLIGUNG LÄRMIMMISSION NUTZUNGSÄNDERUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEIBEWILLIGUNG/-ERLAUBNIS RECHTSSCHUTZINTERESSE STATTHALTERAMT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· § 309 PBG § 329 PBG § 19b Abs. 2 lit. d VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3