Residence Permit Refusal Upheld Despite Delay in Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned the refusal to grant a residence permit, where the appellant argued that a violation of the duty to rule without undue delay should lead to a hypothetical approval of the family reunification application, despite the lack of initial eligibility. The court reasoned that a breach of the acceleration obligation cannot retrospectively grant a right to a permit if the requirements were not met at the time of application, affirming the lower court's decision to deny the discretionary permit because poor integration was established and no grounds existed against reintegration into the country of origin.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht dazu führen, dass ein Familiennachzugsgesuch im Nachhinein (hypothetisch) bewilligt wird, wenn wie im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein Anspruch auf Bewilligung bestand und die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat die Erteilung einer Ermessensbewilligung zu Recht verweigert. Die Feststellung der Vorinstanz, es liege keine gute Integration vor, ist nicht zu beanstanden. Auch sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Wiedereingliederung im Heimatland sprechen (E. 2.2.2). Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00458
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00458 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht dazu führen, dass ein Familiennachzugsgesuch im Nachhinein (hypothetisch) bewilligt wird, wenn wie im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein Anspruch auf Bewilligung bestand und die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (E. 2.2.1).
Die Vorinstanz hat die Erteilung einer Ermessensbewilligung zu Recht verweigert. Die Feststellung der Vorinstanz, es liege keine gute Integration vor, ist nicht zu beanstanden. Auch sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Wiedereingliederung im Heimatland sprechen (E. 2.2.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BESCHLEUNIGUNGSGEBOT · Rechtsnormen: · Art. 44 AuG Art. 29 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 4a VRG Art. 77 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3