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VB.2017.00452 • VG ZH VB.2017.00452 KI-generiert

Building Permit Denial Upheld Due to Insufficient Window Light and Obstruction

Geschäftsnummer VB.2017.00452
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the partial denial of a building permit because the proposed living and sleeping rooms failed to meet the minimum lighting standards set forth in the relevant planning law, which requires windows to be above ground level and have a surface area of at least one-tenth of the floor area. Although the window area requirement was met, the court reasoned that the view from the windows was substantially obstructed—horizontally and laterally—by an adjacent light shaft extending only to about 1.70m high, resulting in insufficient hygienic conditions. The court further ruled that the specific exceptions allowing for deviations from the lighting standard did not apply in this case, as the property owner's interests could not override the significant public interest in ensuring adequate light and air quality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Teilweise Verweigerung der Baubewilligung | Teilweise Verweigerung einer Baubewilligung wegen ungenügender Belichtung. Gemäss § 302 Abs. 2 PBG sind Wohn- und Schlafräume mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen. Die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen. Der Luftraum vor den Fenstern darf horizontal und in gewissem Umfang auch seitlich nicht verstellt sein (E. 2.2). Der Blick durch das Fenster ist vorliegend bis auf eine Raumhöhe von ca. 1.70 m horizontal und seitlich verstellt bzw. endet im ca. 0.50 m schmalen Lichtschacht unter dem Erdreich. Daher liegen ungenügende wohnhygienische Verhältnisse vor, obwohl der über dem Erdreich zu liegen kommende Teil der Fenster mehr als ein Zehntel der Bodenfläche beträgt (E. 2.3). § 302 Abs. 3 PBG geht als Spezialbestimmung der Generalklausel betreffend Ausnahmebewilligungen in § 220 PBG vor. Abweichungen von § 302 Abs. 2 PBG sind demnach bei besonderen Verhältnissen zulässig, insbesondere zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen, sowie bei einschränkenden Schutzbestimmungen für die Dachgestaltungen bei geschützten Einzelobjekten oder in Kernzonen. Im hier zu beurteilenden Fall liegt keine der in dieser Norm angeführten Situationen vor, die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Es ist der Vorinstanz allerdings darin zuzustimmen, dass keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Prüfung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Die Belichtungssituation ist deutlich ungenügend, weshalb das öffentliche Interesse an wohnhygienisch einwandfreien Verhältnissen relativ schwer wiegt. Ausnahmebewilligungen dürfen solchen Anliegen nicht zuwiderlaufen; die Interessen der Bauherrschaft vermögen keine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Teilbewilligung Überschreitung der Gebäudehöhe öffentliches Gebäude Baupolizei Kleinbauzone
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00452

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00452 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Teilweise Verweigerung der Baubewilligung · Teilweise Verweigerung einer Baubewilligung wegen ungenügender Belichtung. Gemäss § 302 Abs. 2 PBG sind Wohn- und Schlafräume mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen. Die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen.

Der Luftraum vor den Fenstern darf horizontal und in gewissem Umfang auch seitlich nicht verstellt sein (E. 2.2). Der Blick durch das Fenster ist vorliegend bis auf eine Raumhöhe von ca. 1.70 m horizontal und seitlich verstellt bzw. endet im ca. 0.50 m schmalen Lichtschacht unter dem Erdreich. Daher liegen ungenügende wohnhygienische Verhältnisse vor, obwohl der über dem Erdreich zu liegen kommende Teil der Fenster mehr als ein Zehntel der Bodenfläche beträgt (E. 2.3). § 302 Abs. 3 PBG geht als Spezialbestimmung der Generalklausel betreffend Ausnahmebewilligungen in § 220 PBG vor.

Abweichungen von § 302 Abs. 2 PBG sind demnach bei besonderen Verhältnissen zulässig, insbesondere zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen, sowie bei einschränkenden Schutzbestimmungen für die Dachgestaltungen bei geschützten Einzelobjekten oder in Kernzonen. Im hier zu beurteilenden Fall liegt keine der in dieser Norm angeführten Situationen vor, die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Es ist der Vorinstanz allerdings darin zuzustimmen, dass keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Prüfung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden.

Die Belichtungssituation ist deutlich ungenügend, weshalb das öffentliche Interesse an wohnhygienisch einwandfreien Verhältnissen relativ schwer wiegt. Ausnahmebewilligungen dürfen solchen Anliegen nicht zuwiderlaufen; die Interessen der Bauherrschaft vermögen keine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BELICHTUNG FENSTER FENSTERFLÄCHE LICHTSCHACHT · Rechtsnormen: · § 220 PBG § 302 Abs. II PBG § 302 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3