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VB.2017.00451 • VG ZH VB.2017.00451 KI-generiert

Denial of Conditional Release Upheld Despite Good Conduct Due to High Reoffense Risk

Geschäftsnummer VB.2017.00451
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of conditional release for an offender under Article 86 of the Penal Code, reasoning that while the inmate's good conduct in custody and existing family ties were positive, they did not sufficiently outweigh the negative assessment of his future law-abiding prospects, particularly given his prior convictions and commission of new offenses during a previous conditional release. Furthermore, a psychiatric evaluation assessed a moderate risk of reoffending with potential for violence up to life-threatening acts, and the difficulty of enforcing sanctions upon reoffense outside the country weighed against release, although the court partially granted the appeal to award the appellant free legal aid for the appeal proceedings because the initial appeal was not demonstrably hopeless.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Das gute Vollzugsverhalten allein spricht nicht für die künftige Bewährung des Beschwerdeführers. Doch auch zusammen mit den positiv zu wertenden weiterbestehenden familiären Kontakten und den im Hinblick auf eine bedingte Entlassung geäusserten positiven Absichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein straffreies Leben zu führen, vermag dies die Legalprognose nicht entscheidend zu verbessern. Vorliegend fällt das Vorleben des Beschwerdeführers besonders negativ ins Gewicht, ist er doch einschlägig vorbestraft und beging er die Anlasstaten während der Probezeit einer ihm früher gewährten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Das psychiatrische Gutachten stuft zudem die Rückfallgefahr für erneute Raubüberfälle mit ausgeprägterem Gewalt- bzw. Waffeneinsatz bis hin zur Gefahr tötungsnaher Handlungen als moderat ein. Da das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen wäre, muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Weiter sind sowohl gemäss dem Gutachter als auch der Therapeutin gewisse Verbesserungen im Hinblick auf die Legalprognose möglich, sodass auch die Differenzialprognose nicht gegen den (vorläufigen) Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug spricht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe nicht infrage kommt und ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar wäre (E. 5.2). Vor diesem Hintergrund durften Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigern (E. 5.3). Die Vorinstanz hätte den Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnen dürfen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 6.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E.7.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festlegung der Entschädigung des Beschwerdeführers.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Wiederholungsgefahr Kriminalstrafe Vorleben negativer Entscheid begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. I StGB

The decision revolves around the refusal of conditional release, which is governed by this article.

Art. 86 Abs. III StGB

This article pertains to the conditions under which conditional release can be granted or denied, informing the main decision.

Art. 75a StGB

This article is cited alongside the core provision regarding conditional release.

Art. 65 Abs. 2 VGrG

This procedural rule was cited in the dispositive regarding the granting of free legal aid and process facilitation.

Art. 65 Abs. 1 VGrG

This procedural rule was cited in the dispositive regarding the granting of free legal aid and process facilitation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00451

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00451 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 06.04.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Das gute Vollzugsverhalten allein spricht nicht für die künftige Bewährung des Beschwerdeführers. Doch auch zusammen mit den positiv zu wertenden weiterbestehenden familiären Kontakten und den im Hinblick auf eine bedingte Entlassung geäusserten positiven Absichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein straffreies Leben zu führen, vermag dies die Legalprognose nicht entscheidend zu verbessern.

Vorliegend fällt das Vorleben des Beschwerdeführers besonders negativ ins Gewicht, ist er doch einschlägig vorbestraft und beging er die Anlasstaten während der Probezeit einer ihm früher gewährten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Das psychiatrische Gutachten stuft zudem die Rückfallgefahr für erneute Raubüberfälle mit ausgeprägterem Gewalt- bzw. Waffeneinsatz bis hin zur Gefahr tötungsnaher Handlungen als moderat ein. Da das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen wäre, muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden.

Weiter sind sowohl gemäss dem Gutachter als auch der Therapeutin gewisse Verbesserungen im Hinblick auf die Legalprognose möglich, sodass auch die Differenzialprognose nicht gegen den (vorläufigen) Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug spricht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe nicht infrage kommt und ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar wäre (E. 5.2).

Vor diesem Hintergrund durften Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigern (E. 5.3). Die Vorinstanz hätte den Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnen dürfen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 6.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festlegung der Entschädigung des Beschwerdeführers.

· --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE FACHKOMMISSION GUTACHTEN LEGALPROGNOSE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 75a StGB Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. III StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3