Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00449 • VG ZH VB.2017.00449 KI-generiert

Social Assistance Denial Overturned Due to Insufficient Medical Assessment

Geschäftsnummer VB.2017.00449
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought social assistance to cover part of the cost for spinal surgery, claiming the procedure was only available at a private clinic and by a few specialized doctors in the country, but the social welfare authority denied the request based on a confidential physician's report suggesting the surgery could be performed in a public hospital. The court overturned the denial because the confidential report failed to address the specific necessity of the surgery at the designated clinic and was based on outdated information following a subsequent surgery that worsened the individual's condition, concluding that the medical assessment was insufficient to reject the claim and remanding the matter for further clarification and a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme von Kosten einer Operation. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Sozialbehörde um Übernahme eines Kostenteils für eine Operation ihrer Wirbelsäule, welche gemäss ihren Angaben in keinem öffentlichen Spital, sondern nur in einer Privatklinik und überdies nur von wenigen Ärzten in der Schweiz vorgenommen werden könne. Die Sozialbehörde wies dieses Gesuch nach Einholen eines Berichtes durch den Vertrauensarzt, welcher zum Schluss kam, der Eingriff könne in einem öffentlichen Spital vorgenommen werden, ab. Die vertrauensärztliche Beurteilung setzte sich jedoch nicht mit der infrage stehenden Notwendigkeit der Operation in einer bestimmten Klinik auseinander. Da es zudem um die Frage geht, ob und wie ein komplexer Eingriff an der Wirbelsäule möglich ist, kann die fachliche Beurteilung, ob die Behandlung notwendig und von Nutzen ist, nicht einem allgemein praktizierenden Hausarzt übertragen werden (E. 4.3.3). Weiter waren die Unterlagen, worauf sich der Bericht stützte, nach einer weiteren Operation der Beschwerdeführerin, deren Gesundheitszustand sich offenbar seither verschlechtert hatte, nicht mehr aktuell (E. 4.3.4-5). Der Bericht bildete somit keine genügende Grundlage, um das Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist (E. 4.4). Grundlagen zur medizinischen Grundversorgung (E. 2.2-4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid.

Schlagwörter

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Sozialhilfe ergänzende medizinische Abklärung veraltetes medizinisches Gutachten Kostenfestsetzung Wiedererwägung der Invalidenrente Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This provision, cited among others, relates to the substantive basis for the decision on social assistance regarding health costs.

§ 15 SHG

This provision, cited among others, relates to the substantive basis for the decision on social assistance regarding health costs.

§ 17 SHV

This provision, cited among others, relates to the administrative provisions concerning social assistance.

§ 27 SHV

This provision, cited among others, relates to the administrative provisions concerning social assistance.

§ 7 VRG

This provision, cited among others, relates to the procedural rules governing administrative court proceedings, relevant to the reversal of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00449

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00449 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.03.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Übernahme von Kosten einer Operation. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Sozialbehörde um Übernahme eines Kostenteils für eine Operation ihrer Wirbelsäule, welche gemäss ihren Angaben in keinem öffentlichen Spital, sondern nur in einer Privatklinik und überdies nur von wenigen Ärzten in der Schweiz vorgenommen werden könne.

Die Sozialbehörde wies dieses Gesuch nach Einholen eines Berichtes durch den Vertrauensarzt, welcher zum Schluss kam, der Eingriff könne in einem öffentlichen Spital vorgenommen werden, ab. Die vertrauensärztliche Beurteilung setzte sich jedoch nicht mit der infrage stehenden Notwendigkeit der Operation in einer bestimmten Klinik auseinander. Da es zudem um die Frage geht, ob und wie ein komplexer Eingriff an der Wirbelsäule möglich ist, kann die fachliche Beurteilung, ob die Behandlung notwendig und von Nutzen ist, nicht einem allgemein praktizierenden Hausarzt übertragen werden (E. 4.3.3).

Weiter waren die Unterlagen, worauf sich der Bericht stützte, nach einer weiteren Operation der Beschwerdeführerin, deren Gesundheitszustand sich offenbar seither verschlechtert hatte, nicht mehr aktuell (E. 4.3.4-5). Der Bericht bildete somit keine genügende Grundlage, um das Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist (E. 4.4). Grundlagen zur medizinischen Grundversorgung (E. 2.2-4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid. · --- · Stichworte:

· ABKLÄRUNG ARZT ARZTBERICHT GESUNDHEITSKOSTEN GRUNDVERSORGUNG GUTACHTEN KLINIK KOSTENÜBERNAHME KRANKENKASSE RÜCKWEISUNG SOZIALHILFE SOZIALHILFEEMPFÄNGER SPITAL VERTRAUENSARZT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 15 SHG § 17 SHV § 27 SHV § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3