Appeal Against Denial of Precautionary Measures for Social Assistance Payments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for the suspension of a decision and the issuance of precautionary measures regarding social assistance payments, which allegedly restricted the applicant's freedom of movement, was denied by a lower authority. The court determined that the lower authority's decision on precautionary measures was appealable as it could cause irreparable harm, and that the initial procedural defect regarding the duty to provide reasons was cured during the appeal process. Since the original negative order regarding social assistance did not automatically have a suspensive effect, and the applicant failed to substantively demonstrate a serious infringement of fundamental rights or an imminent severe disadvantage due to his minor documented health issues, the court dismissed the appeal concerning the denial of precautionary measures, while granting assistance for the proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichNothilfe | Nothilfe (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen). [Der Beschwerdegegner öffnete den Rechtsweg nach § 10c VRG und wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab. In einem Zwischenentscheid wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Ob er diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz; Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren (E. 2.3). Bei der Verfügung des Beschwerdegegners handelt es sich um eine negative Anordnung, bei welcher die aufschiebende Wirkung nicht greift (E. 6.1). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert dar. Insbesondere sind die von ihm dargelegten gesundheitlichen Beschwerden gemäss einem Arztbericht nicht erheblich. Mangels eines drohenden schweren Nachteils fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 6.2). Gewährung UP/URB (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was partially dismissed as moot, citing this provision.
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Cited in relation to the scope of review, although the main decision was procedural/cost related.
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The underlying decision of the respondent was based on this provision regarding the opening of the legal remedy path.
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Cited in relation to the scope of review, although the main decision was procedural/cost related.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00447
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00447 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe · Nothilfe (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen). [Der Beschwerdegegner öffnete den Rechtsweg nach § 10c VRG und wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab. In einem Zwischenentscheid wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
Ob er diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz; Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren (E. 2.3). Bei der Verfügung des Beschwerdegegners handelt es sich um eine negative Anordnung, bei welcher die aufschiebende Wirkung nicht greift (E. 6.1).
Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert dar. Insbesondere sind die von ihm dargelegten gesundheitlichen Beschwerden gemäss einem Arztbericht nicht erheblich. Mangels eines drohenden schweren Nachteils fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 6.2). Gewährung UP/URB (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEWEGUNGSFREIHEIT GEHÖRSVERLETZUNG GRUNDRECHT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NOTHILFE NOTHILFEBEDÜRFTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 93 BGG Art. 93 Abs. I BGG Art. 10 BV Art. 10 Abs. II BV Art. 12 BV Art. 29 BV Art. 29 Abs. II BV § 6 VRG § 10c VRG § 10c Abs. II VRG § 19a VRG § 19a Abs. II VRG § 25 VRG § 25 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3