Employee Termination Procedure Found Abusive and Void for Bad Faith
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee's employment was effectively terminated when the employer communicated a decision to end the relationship in February 2016, offering an opportunity to comment while simultaneously presenting a new employment offer under worse conditions, which was intended to form part of a mutual termination agreement; when the employee did not accept this offer, the employer formally terminated the contract in October 2016, citing a lack of trust since early 2016. The court found the employer's procedure grossly abusive and contradictory, as it was arbitrary to claim a destroyed trust relationship while offering re-employment, and the linkage of the right to be heard on the alleged grounds for termination with the deadline to accept the mutual termination offer placed the employee in a de facto duress situation, leading to the conclusion that the termination was void due to severe formal and substantive defects, particularly concerning the violation of good faith.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung des Anstellungsverhältnisses | [Der Beschwerdeführerin wurde im Februar 2016 seitens der Beschwerdegegnerin unmissverständlich kommuniziert, dass die Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses beschlossen worden sei, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu eingeräumt; gleichzeitig unterbreitete man ihr ein Angebot für eine Neuanstellung unter verschlechterten Anstellungsbedingungen; die Einigung auf die Neuanstellung hätte dabei Bestandteil eines Aufhebungsvertrags bilden sollen, welcher die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin auf dieses "Angebot" nicht eingegangen war, kündigte ihr die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 3./4. Oktober 2016, wobei die Kündigung damit begründet wird, dass schon gegen Ende 2015 bzw. Anfang 2016 keine Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit mehr bestanden haben soll.] Zuständigkeit (E. 1.1); Streitwert (E. 1.2). Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts (E. 2). Das (in E. 4 geschilderte) Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin erweist sich in krasser Weise als missbräuchlich und widersprüchlich: So ist es schlicht willkürlich, der Beschwerdeführerin ein zerstörtes Vertrauensverhältnis vorzuhalten und ihr zugleich ein Angebot für eine Neuanstellung zu unterbreiten; durch die Verknüpfung der Gehörsgewährung zu den (vermeintlichen) Kündigungsgründen mit der Frist, das Angebot der Beschwerdegegnerin zu einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen anzunehmen, wurde die Beschwerdeführerin zudem faktisch in eine Zwangslage versetzt (E. 5.1). Das missbräuchliche und unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben krass widersprüchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin erscheint umso gravierender, wenn man es der Dauer der Anstellung der Beschwerdeführerin und den von ihr während dieser Zeit erbrachten Leistungen sowie dem gezeigten Verhalten gegenüberstellt (E. 5.2). Gesamthaft betrachtet beruht diestreitgegenständliche Kündigung daher sowohl formell- wie auch materiellrechtlich betrachtet auf derart schwerwiegenden und offensichtlichen Mängeln, dass auf ihre Nichtigkeit zu schliessen ist. Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit betreffend Nichtigkeit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis article is not explicitly cited in the dispositive section, but the summary indicates the reasoning involved procedural flaws (Gehörsgewährung - right to be heard), which relates to fundamental rights like Art. 29(2) BV (though the final orders are missing, context suggests this might be a ground for nullity/annulment based on the reasoning provided).
This provision must be cited in the dispositive orders to rule on the costs or fees related to the appeal, as it is listed under 'Rechtsnormen' and typically governs procedural outcomes.
This provision must be cited in the dispositive orders to rule on the specific application or procedure followed, as it is listed under 'Rechtsnormen'.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00444
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00444 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung des Anstellungsverhältnisses · [Der Beschwerdeführerin wurde im Februar 2016 seitens der Beschwerdegegnerin unmissverständlich kommuniziert, dass die Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses beschlossen worden sei, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu eingeräumt; gleichzeitig unterbreitete man ihr ein Angebot für eine Neuanstellung unter verschlechterten Anstellungsbedingungen; die Einigung auf die Neuanstellung hätte dabei Bestandteil eines Aufhebungsvertrags bilden sollen, welcher die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt hätte.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf dieses "Angebot" nicht eingegangen war, kündigte ihr die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 3./4. Oktober 2016, wobei die Kündigung damit begründet wird, dass schon gegen Ende 2015 bzw. Anfang 2016 keine Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit mehr bestanden haben soll.] Zuständigkeit (E. 1.1); Streitwert (E. 1.2). Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts (E. 2). Das (in E. 4 geschilderte) Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin erweist sich in krasser Weise als missbräuchlich und widersprüchlich:
So ist es schlicht willkürlich, der Beschwerdeführerin ein zerstörtes Vertrauensverhältnis vorzuhalten und ihr zugleich ein Angebot für eine Neuanstellung zu unterbreiten; durch die Verknüpfung der Gehörsgewährung zu den (vermeintlichen) Kündigungsgründen mit der Frist, das Angebot der Beschwerdegegnerin zu einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen anzunehmen, wurde die Beschwerdeführerin zudem faktisch in eine Zwangslage versetzt (E. 5.1). Das missbräuchliche und unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben krass widersprüchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin erscheint umso gravierender, wenn man es der Dauer der Anstellung der Beschwerdeführerin und den von ihr während dieser Zeit erbrachten Leistungen sowie dem gezeigten Verhalten gegenüberstellt (E. 5.2).
Gesamthaft betrachtet beruht diestreitgegenständliche Kündigung daher sowohl formell- wie auch materiellrechtlich betrachtet auf derart schwerwiegenden und offensichtlichen Mängeln, dass auf ihre Nichtigkeit zu schliessen ist. Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit betreffend Nichtigkeit. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNGSVERTRAG DRUCKAUSÜBUNG EVIDENZTHEORIE FESTSTELLUNG GEHÖRSVERLETZUNG KÜNDIGUNG KÜNDIGUNG OHNE GRUND MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG NICHTIGKEIT TREU UND GLAUBEN WEITERBESCHÄFTIGUNG WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. 2 BV § 27a Abs. 1 VRG § 63 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1