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VB.2017.00442 • VG ZH VB.2017.00442 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Residency Permit After Drug Trafficking Conviction and Deportation

Geschäftsnummer VB.2017.00442
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal seeking the reissuance of a residency permit after a period abroad for an individual previously sentenced in France to a four-year prison term for a serious drug offense, which led to deportation and an entry ban from Switzerland in 2014. The court reasoned that the severity of the drug trafficking offense, involving a large quantity of cocaine and financial motives, compounded by a prior conviction and subsequent new offense shortly after release, established a significant public interest in exclusion, and the appellant had not provided sufficient proof of sustained good conduct to outweigh this interest, indicating that personal circumstances did not necessitate immediate permanent return to Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Bewährung im Ausland. [Der BF wurde 2010 in Frankreich wegen einem Betäubungsmitteldelikt zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und aufgrund dessen 2014 aus der Schweiz weggewiesen und eine Einreisesperre verfügt. Seit seiner Wegweisung konnte er den Kontakt zu seiner Schweizer Ehefrau und seinen Kindern aufrechterhalten. Die Einreisesperre wurde 2016 aufgehoben.] Die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Deliktsbegehung aus rein finanziellen Motiven, die grosse Menge an Kokain, welche der BF über die Landesgrenze transportierte sprechen für ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse. Hinzu kommt die einschlägige Erfahrung aus dem Jahr 1997 und kurz nach Entlassung aus dem Gefängnis in Frankreich wurde der BF in der Schweiz erneut straffällig und wurde wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Ausser einer Bescheinigung, dass der BF in seinem Heimatland nicht straffällig in Erscheinung getreten ist, legt er keine weiteren Belege zu seinem Wohlverhalten vor. Die bisherige Bewährungszeit lässt noch keine aussagekräftigen Schlüsse über das künftige Wohlverhalten des BF zu (E. 3.2). Da das vom BF begangene Betäubungsmitteldelikt von besonderer Schwere ist und die von ihm geltend gemachten persönlichen bzw. familiären Umstände seine dauerhafte Rückkehr in die Schweiz nicht erfordern, ist die Beschwerde abzuweisen. Ohne wesentliche Änderung der Sachlage wird sich der Beschwerdeführer während den nächsten zwei Jahren weiterhin im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zu bewähren haben (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Ausschaffungsverbot Strafzumessung wegen Drogenhandels Abschiebung persönliche Verhältnisse ausländerrechtliche Festhaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 10 Abs. I AuG
Cited as a basis for the decision regarding the residence permit.
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
This article forms the main legal basis for dismissing the appeal, relating to the withdrawal of a residence permit based on serious offenses.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
This article is cited as a basis for dismissing the appeal, concerning the conditions for readmission/re-issuance of a residence permit after deportation.
Art. 67 Abs. III AuG
Cited as a basis for the decision regarding the residence permit.
Art. 96 AuG
Cited as a basis for the decision regarding the residence permit.
Art. 13 Abs. I BV
Cited in relation to the legal framework governing the decision.
Art. 8 Ziff. I EMRK
Cited in relation to the legal framework governing the decision concerning the right to private and family life.
Art. 3 KRK
Cited in relation to the legal framework governing the decision concerning the best interests of the child.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. b AuG

This article forms the main legal basis for dismissing the appeal, relating to the withdrawal of a residence permit based on serious offenses.

Art. 63 Abs. I lit. a AuG

This article is cited as a basis for dismissing the appeal, concerning the conditions for readmission/re-issuance of a residence permit after deportation.

Art. 10 Abs. I AuG

Cited as a basis for the decision regarding the residence permit.

Art. 67 Abs. III AuG

Cited as a basis for the decision regarding the residence permit.

Art. 96 AuG

Cited as a basis for the decision regarding the residence permit.

Art. 13 Abs. I BV

Cited in relation to the legal framework governing the decision.

Art. 8 Ziff. I EMRK

Cited in relation to the legal framework governing the decision concerning the right to private and family life.

Art. 3 KRK

Cited in relation to the legal framework governing the decision concerning the best interests of the child.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00442

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00442 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.05.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Bewährung im Ausland. [Der BF wurde 2010 in Frankreich wegen einem Betäubungsmitteldelikt zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und aufgrund dessen 2014 aus der Schweiz weggewiesen und eine Einreisesperre verfügt.

Seit seiner Wegweisung konnte er den Kontakt zu seiner Schweizer Ehefrau und seinen Kindern aufrechterhalten. Die Einreisesperre wurde 2016 aufgehoben.] Die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Deliktsbegehung aus rein finanziellen Motiven, die grosse Menge an Kokain, welche der BF über die Landesgrenze transportierte sprechen für ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse. Hinzu kommt die einschlägige Erfahrung aus dem Jahr 1997 und kurz nach Entlassung aus dem Gefängnis in Frankreich wurde der BF in der Schweiz erneut straffällig und wurde wegen einfacher Körperverletzung verurteilt.

Ausser einer Bescheinigung, dass der BF in seinem Heimatland nicht straffällig in Erscheinung getreten ist, legt er keine weiteren Belege zu seinem Wohlverhalten vor. Die bisherige Bewährungszeit lässt noch keine aussagekräftigen Schlüsse über das künftige Wohlverhalten des BF zu (E. 3.2). Da das vom BF begangene Betäubungsmitteldelikt von besonderer Schwere ist und die von ihm geltend gemachten persönlichen bzw. familiären Umstände seine dauerhafte Rückkehr in die Schweiz nicht erfordern, ist die Beschwerde abzuweisen. Ohne wesentliche Änderung der Sachlage wird sich der Beschwerdeführer während den nächsten zwei Jahren weiterhin im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zu bewähren haben (E. 3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BETÄUBUNGSMITTELDELIKT BEWÄHRUNGSFRIST EINREISESPERRE FAMILIENLEBEN FERNHALTEINTERESSE FREIHEITSSTRAFE KINDESINTERESSE MITWIRKUNGSFPLICHT RÜCKFALLGEFAHR STRAFFÄLLIGKEIT VERSCHULDEN WEGWEISUNG WIDERRUFSGRUND WOHLVERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 67 Abs. III AuG Art. 96 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Ziff. I EMRK Art. 3 KRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3