Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00440 • VG ZH VB.2017.00440 KI-generiert

Association Name Amendment Appeal Regarding Geographic Designation Use

Geschäftsnummer VB.2017.00440
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning the required amendment of a registered association's name in the Commercial Register, specifically regarding the use of the geographic designation "Zürich." While associations are generally subject to name law, they must adhere to firm-law requirements when registered, including the truthfulness and non-deceptive use of geographic terms, particularly when the public perceives them as indicating the entity's seat. The court reasoned that a cantonal or regional name identical to a municipal designation is not automatically presumed to indicate the seat; rather, the crucial test is whether the geographic term in the specific context creates local impressions among the public that could lead to legally relevant deception. Finding that the association's name merely indicated its spatial area of activity and served to distinguish it from similar associations operating elsewhere without causing legally relevant deception, the court granted the appeal and upheld the existing name.

Legislator-Regeste

Amtlich

Änderung des Handelsregistereintrags | [Zulässigkeit der Verwendung der geografischen Bezeichnung "Zürich" im Namen eines im Handelsregister eingetragenen Vereins] Vereine haben keine Geschäftsfirma; sie unterstehen grundsätzlich dem Namensrecht. Die firmenrechtlichen Anforderungen gelten aber immerhin für Vereine, die sich mit ihrem Namen in das Handelsregister eintragen lassen (E. 2.1). Geografische Bezeichnungen dürfen grundsätzlich für die Bildung einer Geschäftsfirma frei verwendet werden. Sie unterstehen jedoch dem Wahrheitsgebot und dem Täuschungsverbot. Dies gilt namentlich dort, wo sie vom Publikum als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens aufgefasst werden; wird der Sitz verlegt, ist die Firma zu ändern (E. 2.3). Ein mit einer Orts- oder Gemeindebezeichnung identischer Kantons- oder Regionsname muss nicht per se als Hinweis auf den Sitz verstanden werden. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die geografische Bezeichnung im konkreten Einzelfall bei der Kundschaft und generell bei Dritten lokale Vorstellungen hervorruft, welche zu rechtserheblichen Täuschungen Anlass geben (E. 4.3). Der Name des Vereins weist auf sein räumliches Tätigkeitsgebiet hin und grenzt ihn zudem gegenüber den in anderen Regionen bzw. Kantonen tätigen Vereinen, welche zur gleichen Organisation gehören, ab. Der Vereinsname gibt keinen Anlass zu rechtserheblichen Täuschungen. Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
wirtschaftlicher Verein Geografische Bezeichnungen Landesrecht Namensänderung Geschäftsfirma Geografische Ausdehnung der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 26 HRegV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and relates to the change of the trade register entry, which is the subject of the court's final decision (impliedly applied to justify the decision regarding the register entry).

Art. 944 Abs. I OR

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and is related to the modification of the association's name/firm, which the court ultimately allowed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00440

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00440 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.02.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Änderung des Handelsregistereintrags · [Zulässigkeit der Verwendung der geografischen Bezeichnung "Zürich" im Namen eines im Handelsregister eingetragenen Vereins] Vereine haben keine Geschäftsfirma; sie unterstehen grundsätzlich dem Namensrecht. Die firmenrechtlichen Anforderungen gelten aber immerhin für Vereine, die sich mit ihrem Namen in das Handelsregister eintragen lassen (E. 2.1).

Geografische Bezeichnungen dürfen grundsätzlich für die Bildung einer Geschäftsfirma frei verwendet werden. Sie unterstehen jedoch dem Wahrheitsgebot und dem Täuschungsverbot. Dies gilt namentlich dort, wo sie vom Publikum als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens aufgefasst werden; wird der Sitz verlegt, ist die Firma zu ändern (E. 2.3). Ein mit einer Orts- oder Gemeindebezeichnung identischer Kantons- oder Regionsname muss nicht per se als Hinweis auf den Sitz verstanden werden. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die geografische Bezeichnung im konkreten Einzelfall bei der Kundschaft und generell bei Dritten lokale Vorstellungen hervorruft, welche zu rechtserheblichen Täuschungen Anlass geben (E. 4.3).

Der Name des Vereins weist auf sein räumliches Tätigkeitsgebiet hin und grenzt ihn zudem gegenüber den in anderen Regionen bzw. Kantonen tätigen Vereinen, welche zur gleichen Organisation gehören, ab. Der Vereinsname gibt keinen Anlass zu rechtserheblichen Täuschungen.

Gutheissung. · --- · Stichworte: · FIRMA HANDELSREGISTER NAME NAMENSRECHT SITZ STATUTENÄNDERUNG TÄUSCHEND TÄUSCHUNGSVERBOT VEREIN WAHRHEITSGEBOT ZÜRICH · Rechtsnormen: · Art. 26 HRegV Art. 944 Abs. I OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2