Sham Marriage Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of a residency permit and family reunification for a woman who married her stepfather's son shortly after meeting her, while pregnant by another man, and demonstrated no cohabitation or contact with her husband, leading to the conclusion of a sham marriage. The court found no error in informing the husband of his duty to provide truthful statements and ultimately dismissed the woman's application for a permit.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung und Familiennachzug | [Scheinehe] Die Beschwerdeführerin heiratete den Sohn ihres Stiefvaters bereits wenige Tage nach dem Kennenlernen und während sie von einem anderen Mann schwanger war, wohnt nicht in der gleichen Wohnung wie der Ehegatte und hat mit diesem nur selten Kontakt; damit liegt offenkundig eine Scheinehe vor (E. 3.1-3). Dass der Ehemann auf seine ausländerrechtliche Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage hingewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden (E. 3.4). Abweisung des Gesuchs um UP/URB. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for denying the issuance of a residence permit in cases of sham marriages.
Cited as the basis for denying the issuance of a residence permit in cases of sham marriages.
Cited for the general principle of refusing permits when legal requirements are not met.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00439
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00439 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.09.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug · [Scheinehe] Die Beschwerdeführerin heiratete den Sohn ihres Stiefvaters bereits wenige Tage nach dem Kennenlernen und während sie von einem anderen Mann schwanger war, wohnt nicht in der gleichen Wohnung wie der Ehegatte und hat mit diesem nur selten Kontakt; damit liegt offenkundig eine Scheinehe vor (E. 3.1-3).
Dass der Ehemann auf seine ausländerrechtliche Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage hingewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden (E. 3.4). Abweisung des Gesuchs um UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · MITWIRKUNGSPFLICHT SCHEINEHE WAHRHEITSPFLICHT · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG Art. 90 lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3