Domestic Violence Protection Extended Despite Procedural Flaw
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the extension of protection measures for an individual and their child under the domestic violence law. While the applicant's right to be heard was initially violated by the lower court's failure to consider his submissions, this violation was deemed cured as he did not request a remand and the court compensated for it in the ancillary consequences. The court found the victim's statements credible, justifying the extended protection for her and her daughter, and deemed the measures proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170081 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichter hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem er die von diesem eingebrachten Dokumente und Argumente nicht berücksichtigte, ohne dies zu begründen. Da der Beschwerdeführer keine Rückweisung beantragte und er an einer solchen auch kein Interesse haben dürfte, ist die Gehörsverletzung vorliegend als geheilt zu betrachten. Dem ist aber im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (E. 4.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen. Die Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei Monaten ist rechtmässig (E. 4.2 bis 4.5). Ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin auszugehen, so ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter auch die Tochter der Parteien als Opfer häuslicher Gewalt bzw. als gefährdete Person betrachtete. Die Verlängerung der die Tochter betreffenden Schutzmassnahmen erweist sich ebenfalls als verhältnismässig (E. 4.6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the extension of protection measures under the Gewaltschutzgesetz.
Cited in relation to the healing of the violation of the right to be heard.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00438
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00438 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.08.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.11.2017 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170081 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichter hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem er die von diesem eingebrachten Dokumente und Argumente nicht berücksichtigte, ohne dies zu begründen.
Da der Beschwerdeführer keine Rückweisung beantragte und er an einer solchen auch kein Interesse haben dürfte, ist die Gehörsverletzung vorliegend als geheilt zu betrachten. Dem ist aber im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (E. 4.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen. Die Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei Monaten ist rechtmässig (E. 4.2 bis 4.5). Ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin auszugehen, so ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter auch die Tochter der Parteien als Opfer häuslicher Gewalt bzw. als gefährdete Person betrachtete.
Die Verlängerung der die Tochter betreffenden Schutzmassnahmen erweist sich ebenfalls als verhältnismässig (E. 4.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEWEISMITTEL GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HEILUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3