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VB.2017.00438 • VG ZH VB.2017.00438 KI-generiert

Domestic Violence Protection Extended Despite Procedural Flaw

Geschäftsnummer VB.2017.00438
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the extension of protection measures for an individual and their child under the domestic violence law. While the applicant's right to be heard was initially violated by the lower court's failure to consider his submissions, this violation was deemed cured as he did not request a remand and the court compensated for it in the ancillary consequences. The court found the victim's statements credible, justifying the extended protection for her and her daughter, and deemed the measures proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170081 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichter hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem er die von diesem eingebrachten Dokumente und Argumente nicht berücksichtigte, ohne dies zu begründen. Da der Beschwerdeführer keine Rückweisung beantragte und er an einer solchen auch kein Interesse haben dürfte, ist die Gehörsverletzung vorliegend als geheilt zu betrachten. Dem ist aber im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (E. 4.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen. Die Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei Monaten ist rechtmässig (E. 4.2 bis 4.5). Ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin auszugehen, so ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter auch die Tochter der Parteien als Opfer häuslicher Gewalt bzw. als gefährdete Person betrachtete. Die Verlängerung der die Tochter betreffenden Schutzmassnahmen erweist sich ebenfalls als verhältnismässig (E. 4.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Kindesschutzmassnahmen Opferrechte verfügbarer staatlicher Schutz Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

Basis for the extension of protection measures under the Gewaltschutzgesetz.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in relation to the healing of the violation of the right to be heard.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00438

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00438 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.08.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.11.2017 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170081 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichter hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem er die von diesem eingebrachten Dokumente und Argumente nicht berücksichtigte, ohne dies zu begründen.

Da der Beschwerdeführer keine Rückweisung beantragte und er an einer solchen auch kein Interesse haben dürfte, ist die Gehörsverletzung vorliegend als geheilt zu betrachten. Dem ist aber im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (E. 4.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen. Die Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei Monaten ist rechtmässig (E. 4.2 bis 4.5). Ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin auszugehen, so ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter auch die Tochter der Parteien als Opfer häuslicher Gewalt bzw. als gefährdete Person betrachtete.

Die Verlängerung der die Tochter betreffenden Schutzmassnahmen erweist sich ebenfalls als verhältnismässig (E. 4.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEWEISMITTEL GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HEILUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3