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VB.2017.00436 • VG ZH VB.2017.00436 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for School Conversion into Asylum Shelter

Geschäftsnummer VB.2017.00436
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the approval of a building permit for the conversion of an inventoried school building into an emergency shelter for asylum seekers, including an addition, questioning the scope and compatibility with preservation goals. The court reasoned that the permitting authority correctly addressed the requirement to consider and justify a negative preservation decision, and since the municipality owned the property, the scope of protection derived from its self-commitment under relevant planning law, as well as considering the impact on the building's overall effect. The court ultimately found that the functional layout and external appearance of the school building were not substantially impaired, the preservation goal of maintaining the schoolhouse and its visual impact was not thwarted, and a significant public interest existed in realizing the emergency shelter, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umnutzung eines inventarisierten Schulgebäudes zu einer Notunterkunft für Asylbewerbende sowie Erstellung Erweiterungsbau: Schutzumfang und Schutzzweckverträglichkeit; Einordnung. Die Bewilligungsbehörde ist auch bei einem projektbezogenen Schutzentscheid verpflichtet, die Überlegungen, wie sie ein (negativer) Schutzentscheid erfordert, anzustellen und ihren Entscheid entsprechend zu begründen. Dieser Pflicht ist sie vorliegend nachgekommen (E. 4.2). Da vorliegend die Gemeinde Eigentümerin des Baugrundstücks ist, ergibt sich der Schutzumfang aus der ihr gemäss § 204 PBG zukommenden Selbstbindung. Wo das Bauprojekt – wie vorliegend – die Gesamtwirkung des Schutzobjekts zu beeinflussen vermag, ergibt sich der Schutzumfang nicht nur aus § 203 Abs. 1 lit. c PBG, sondern gleichzeitig auch aus § 238 Abs. 2 PBG. Sodann verlangt die Anwendung von § 204 eine Abwägung mit allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen (E. 5.1). Die schützenswerte funktionale Gliederung im Innern des Schulgebäudes sowie dessen äusseres Erscheinungsbild erfahren keine wesentliche Beeinträchtigung. Der Schutzzweck der Erhaltung des Schulhauses und dessen ortsbildprägenden Wirkung wird nicht vereitelt. Hinzu kommt, dass in der Realisierung der Notunterkunft ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Schliesslich wurde dem Projekt zu Recht eine gute Einordnung zuerkannt (E. 5.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Asylgesetz öffentliches Gebäude Immobilienbesitz Schutz des öffentlichen Interesses öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 204 Abs. I PBG

Involved in the assessment of the scope of protection due to the municipality owning the property.

§ 238 Abs. II PBG

Used to determine the scope of protection because the building project affects the overall impact of the protected object.

§ 203 Abs. I lit. c PBG

Used to determine the scope of protection in conjunction with the municipality's self-binding obligation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00436

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00436 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umnutzung eines inventarisierten Schulgebäudes zu einer Notunterkunft für Asylbewerbende sowie Erstellung Erweiterungsbau: Schutzumfang und Schutzzweckverträglichkeit; Einordnung. Die Bewilligungsbehörde ist auch bei einem projektbezogenen Schutzentscheid verpflichtet, die Überlegungen, wie sie ein (negativer) Schutzentscheid erfordert, anzustellen und ihren Entscheid entsprechend zu begründen.

Dieser Pflicht ist sie vorliegend nachgekommen (E. 4.2). Da vorliegend die Gemeinde Eigentümerin des Baugrundstücks ist, ergibt sich der Schutzumfang aus der ihr gemäss § 204 PBG zukommenden Selbstbindung. Wo das Bauprojekt – wie vorliegend – die Gesamtwirkung des Schutzobjekts zu beeinflussen vermag, ergibt sich der Schutzumfang nicht nur aus § 203 Abs. 1 lit. c PBG, sondern gleichzeitig auch aus § 238 Abs. 2 PBG. Sodann verlangt die Anwendung von § 204 eine Abwägung mit allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen (E. 5.1).

Die schützenswerte funktionale Gliederung im Innern des Schulgebäudes sowie dessen äusseres Erscheinungsbild erfahren keine wesentliche Beeinträchtigung. Der Schutzzweck der Erhaltung des Schulhauses und dessen ortsbildprägenden Wirkung wird nicht vereitelt. Hinzu kommt, dass in der Realisierung der Notunterkunft ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Schliesslich wurde dem Projekt zu Recht eine gute Einordnung zuerkannt (E. 5.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANBAU BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEGRÜNDUNG DENKMALSCHUTZ EIGENWERT EINORDNUNG GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG INVENTAR NOTUNTERKUNFT PROJEKTBEZOGENER SCHUTZENTSCHEID SCHULHAUS SCHUTZUMFANG SITUATIONSWERT UMNUTZUNG · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 203 Abs. II PBG § 204 Abs. I PBG § 211 Abs. II PBG § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3