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VB.2017.00433 • VG ZH VB.2017.00433 KI-generiert

Path Parcel Reallocation and Compensation Dispute

Geschäftsnummer VB.2017.00433
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a neighborhood plan that involved the abolition of a path parcel and the reallocation of land for a new street. The court held that the owner of the path parcel had no claim for reallocation because the path, burdened by rights of way, could not serve any other purpose without compensation. The court also found that the appellants had not substantiated any loss of building potential or temporary use, nor was there an increase in the built-up area on their properties. Regarding compensation, the court deemed it appropriate to use the reduced rate for "front garden land," finding the awarded amount reasonable and not in violation of rights. The establishment of a public footpath on a small strip of land was also not considered an additional compensable impairment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan | Quartierplan Streitgegenstand (E. 2). Verzicht auf einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht (E. 4). Rechtsgrundlagen für Zuteilungsanspruch (§ 139 Abs. 3 PBG). Der Eigentümer einer im Quartierplanverfahren aufzuhebenden Wegparzelle, die ohne Ablösung der darauf lastenden Wegrechte keinem anderen Zweck dienen könnte, hat keinen Zuteilungsanspruch. Den Beschwerdeführenden kommt kein Zuteilungsanspruch zu. Inwiefern ihnen durch die Neuordnung der Rechtsverhältnisse im Rahmen des Quartierplanverfahrens Baumöglichkeiten oder andere vorübergehende Nutzungen verloren gehen sollten, substanziieren die Beschwerdeführenden nicht und ist nicht ersichtlich. Der Quartierplan bewirkt bei den Grundstücken der Beschwerdeführenden keine Erhöhung der konsumierten Baumasse (E. 7.3.2). Den Beschwerdeführenden steht aufgrund der von ihnen an den Bau der X-Strasse abzutretenden Fläche kein weitergehender Zuteilungsanspruch zu, als dies mit dem angefochtenen Quartierplan-Festsetzungsbeschluss angeordnet wurde. Für eine Verschiebung der Grenzen besteht kein sachlicher Grund (E. 8.3). Hinsichtlich des Vergütungsansatzes erscheint es sachgerecht, dass sich die Vorinstanzen am stark reduzierten Ansatz für sog. "Vorgartenland" orientiert haben. Der angeordnete Vergütungsansatz erscheint als angemessen, jedenfalls nicht als rechtsverletzend (E. 9.3.2). Die Begründung eines öffentlichen Fusswegrechts auf einem schmalen Streifen des Grundstücks bewirkt für die Beschwerdeführerin 1 keine Beeinträchtigung, die zusätzlich zu entschädigen wäre (E. 9.3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Neuzuteilung Wegrecht Immobilienbesitz Eigentumsrecht Entschädigung für Nutzung Fuss- und Wanderweggesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 139 Abs. 3 PBG

Cited as the legal basis for the allocation entitlement in question.

§ 139 Abs. III PBG

Cited as the legal basis for the allocation entitlement in question.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00433

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00433 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Quartierplan Streitgegenstand (E. 2). Verzicht auf einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht (E. 4). Rechtsgrundlagen für Zuteilungsanspruch (§ 139 Abs. 3 PBG). Der Eigentümer einer im Quartierplanverfahren aufzuhebenden Wegparzelle, die ohne Ablösung der darauf lastenden Wegrechte keinem anderen Zweck dienen könnte, hat keinen Zuteilungsanspruch.

Den Beschwerdeführenden kommt kein Zuteilungsanspruch zu. Inwiefern ihnen durch die Neuordnung der Rechtsverhältnisse im Rahmen des Quartierplanverfahrens Baumöglichkeiten oder andere vorübergehende Nutzungen verloren gehen sollten, substanziieren die Beschwerdeführenden nicht und ist nicht ersichtlich. Der Quartierplan bewirkt bei den Grundstücken der Beschwerdeführenden keine Erhöhung der konsumierten Baumasse (E. 7.3.2). Den Beschwerdeführenden steht aufgrund der von ihnen an den Bau der X-Strasse abzutretenden Fläche kein weitergehender Zuteilungsanspruch zu, als dies mit dem angefochtenen Quartierplan-Festsetzungsbeschluss angeordnet wurde.

Für eine Verschiebung der Grenzen besteht kein sachlicher Grund (E. 8.3). Hinsichtlich des Vergütungsansatzes erscheint es sachgerecht, dass sich die Vorinstanzen am stark reduzierten Ansatz für sog. "Vorgartenland" orientiert haben. Der angeordnete Vergütungsansatz erscheint als angemessen, jedenfalls nicht als rechtsverletzend (E. 9.3.2). Die Begründung eines öffentlichen Fusswegrechts auf einem schmalen Streifen des Grundstücks bewirkt für die Beschwerdeführerin 1 keine Beeinträchtigung, die zusätzlich zu entschädigen wäre (E. 9.3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABTRETUNG ABTRETUNGSENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNG GELDAUSGLEICH QUARTIERPLAN VERKEHRSWERT VORGARTENLAND ZUTEILUNGSANSPRUCH · Rechtsnormen: · § 139 PBG § 139 Abs. III PBG § 141 PBG § 155 PBG Art. 33 RPG § 20 VRG § 20 Abs. I VRG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4