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VB.2017.00432 • VG ZH VB.2017.00432 KI-generiert

Municipality's Appeal Against Denial of Land Re-zoning Due to Unsubstantiated Future Development Need

Geschäftsnummer VB.2017.00432
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a municipality's appeal against the rejection by the building authorities of the re-zoning of a previously agricultural area back into a development zone, arguing that revised noise protection laws removed the prior obstacle. The court reasoned that while the cantonal and regional development plans did not fundamentally oppose the re-zoning, and other requirements such as avoiding fragmentation of farmland and secure land availability were met, the crucial requirement of Article 15(4)(b) of the Spatial Planning Act—demonstrating a foreseeable need for the area within the next 15 years, even after mobilizing internal development reserves in existing zones—was not adequately substantiated by the municipality. Specifically, the municipality's planning report was deemed incomplete because it failed to sufficiently address the suitability of existing unbuilt parcels or overcome the unsupported assertion that current landowners lacked development intentions, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: Einzonung / Einzonungsbedarf. Die Baudirektion verweigerte die Genehmigung der Einzonung eines einst in die Landwirtschaftszone ausgezonten Gebietes, welcher nach Ansicht der Gemeinde nach zwischenzeitlich revidiertem Lärmschutzrecht nichts mehr entgegengestanden hätte. Vorliegend steht fest, dass der kantonale wie der regionale Richtplan der fraglichen Einzonung nicht grundsätzlich entgegenstehen und Art. 15 Abs. 4 lit. e RPG (Umsetzung der Vorgaben des Richtplans) somit keinen Hinderungsgrund darstellt. Nach Eignung des Grundstücks (lit. a) sind auch die Erfordernisse, dass die Einzonung keine Zerstückelung von Kulturland bewirkt und die Verfügbarkeit des Grundstücks rechtlich sichergestellt ist (lit. d), unstreitig erfüllt. Kritisch verbleibt das Erfordernis von Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG, wonach die Einzonung trotz Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb der nächsten 15 Jahre benötigt wird. Für diese Beurteilung sind in der Gesamtsicht nicht nur die unüberbauten, sondern auch die zwar überbauten, aber Nutzungsreserven aufweisenden Grundstücke zu berücksichtigen. Der Ausbaugrad in der betroffenen Gemeinde liegt klar unterhalb des Mittels von Kanton und Region. Selbst wenn für den geltend gemachten Einzonungsbedarf nur auf die unüberbauten Parzellen abgestellt würde, ist deren seitens Beschwerdeführer und Mitbeteiligten geltend gemachte fehlende Eignung nicht näher belegt und auch nicht schlüssig. Der pauschale Hinweis auf die fehlende Überbauungsabsicht der jeweiligen Grundeigentümer genügt nicht. Der Planungsbericht der Gemeinde erweist sich deshalb tatsächlich als klar unvollständig, weshalb sich daraus kein Einzonungsbedarf ableiten lässt (E. 6.4). Grundlagen zum revidierten Art. 15 RPG und dem kantonalen Richtplan (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Nutzungsplan Bauzone landwirtschaftliches Grundstück Gemeindeland Zonenplanänderung Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 RPG

This provision governs the requirements for zoning changes, forming the substantive basis for the decision regarding the rejection of the zoning proposal.

Art. 15 Abs. 4 RPG

This specific part of the provision, detailing the conditions for zoning, was crucial in evaluating the grounds for the rejection.

Art. 47 RPV

This provision, concerning the implementation of planning requirements, was referenced alongside RPG provisions.

Art. 31a LSV

This provision was cited as a relevant legal norm concerning the case subject matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00432

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00432 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.12.2018 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Nutzungsplanung: Einzonung / Einzonungsbedarf. Die Baudirektion verweigerte die Genehmigung der Einzonung eines einst in die Landwirtschaftszone ausgezonten Gebietes, welcher nach Ansicht der Gemeinde nach zwischenzeitlich revidiertem Lärmschutzrecht nichts mehr entgegengestanden hätte. Vorliegend steht fest, dass der kantonale wie der regionale Richtplan der fraglichen Einzonung nicht grundsätzlich entgegenstehen und Art. 15 Abs. 4 lit. e RPG (Umsetzung der Vorgaben des Richtplans) somit keinen Hinderungsgrund darstellt. Nach Eignung des Grundstücks (lit.

a) sind auch die Erfordernisse, dass die Einzonung keine Zerstückelung von Kulturland bewirkt und die Verfügbarkeit des Grundstücks rechtlich sichergestellt ist (lit. d), unstreitig erfüllt. Kritisch verbleibt das Erfordernis von Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG, wonach die Einzonung trotz Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb der nächsten 15 Jahre benötigt wird. Für diese Beurteilung sind in der Gesamtsicht nicht nur die unüberbauten, sondern auch die zwar überbauten, aber Nutzungsreserven aufweisenden Grundstücke zu berücksichtigen.

Der Ausbaugrad in der betroffenen Gemeinde liegt klar unterhalb des Mittels von Kanton und Region. Selbst wenn für den geltend gemachten Einzonungsbedarf nur auf die unüberbauten Parzellen abgestellt würde, ist deren seitens Beschwerdeführer und Mitbeteiligten geltend gemachte fehlende Eignung nicht näher belegt und auch nicht schlüssig. Der pauschale Hinweis auf die fehlende Überbauungsabsicht der jeweiligen Grundeigentümer genügt nicht. Der Planungsbericht der Gemeinde erweist sich deshalb tatsächlich als klar unvollständig, weshalb sich daraus kein Einzonungsbedarf ableiten lässt (E. 6.4).

Grundlagen zum revidierten Art. 15 RPG und dem kantonalen Richtplan (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNÜTZUNG BAUZONE EIGNUNG EINZONUNG GEWERBEZONE KULTURLANDINITIATIVE LANDWIRTSCHAFTSZONE NUTZUNGSPLANUNG RICHTPLAN WIEDEREINZONUNG · Rechtsnormen: · Art. 31a LSV Art. 15 RPG Art. 15 Abs. 4 RPG Art. 47 RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3