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VB.2017.00431 • VG ZH VB.2017.00431 KI-generiert

Appeal Moot Due to Lack of Current Legal Interest in Social Assistance Disbursement Modalities

Geschäftsnummer VB.2017.00431
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint concerning social assistance sought to overturn an interim decision that rejected a request for preliminary measures regarding the disbursement modalities for emergency aid, which the appellant claimed restricted their personal freedom and could cause irreparable harm, thus making the interim decision appealable. However, the court ultimately declared the appeal moot because the appellant was currently not residing in the emergency shelter, their whereabouts were unknown, and they were not receiving any emergency aid, meaning they were no longer affected by the disputed disbursement rules and lacked current legal interest, and similarly lacked a justifiable declaratory interest for their other claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe | Sozialhilfe: Nothilfe Der Beschwerdeführer wird durch die im (angefochtenen) Merkblatt vorgeschriebenen Auszahlungsmodalitäten in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Der angefochtene Zwischenentscheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde, kann daher einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist deshalb anfechtbar (E. 1.3). Allerdings hält sich der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der Notunterkunft auf, sein Aufenthaltsort ist unbekannt, und er bezieht keine Nothilfeleistungen. Damit ist er zurzeit gerade nicht von den im Merkblatt festgehaltenen Auszahlungsmodalitäten betroffen, weshalb er kein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat (E. 1.4). Hinsichtlich seiner Feststellungsbegehren besteht kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse (E. 2.4 f.). Gewährung UP/URB (E. 4). Abschreibung der Beschwerde als gegenstandslos geworden, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Feststellungsinteresse unentgeltliche Rechtspflege Vorentscheid bestrittene Forderung laufender Zins

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Used in the dispositive to rule on the appealability of the interim decision due to the possibility of irreparable harm.

Art. 93 Abs. I BGG

Used in the dispositive to rule on the appealability of the interim decision due to the possibility of irreparable harm.

§ 21 VRG

Cited in the dispositive as part of the basis for the decision to declare the appeal obsolete, where applicable.

§ 21 Abs. 1 VRG

Cited in the dispositive as part of the basis for the decision to declare the appeal obsolete, where applicable.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00431

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00431 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.10.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe · Sozialhilfe: Nothilfe Der Beschwerdeführer wird durch die im (angefochtenen) Merkblatt vorgeschriebenen Auszahlungsmodalitäten in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Der angefochtene Zwischenentscheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde, kann daher einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist deshalb anfechtbar (E. 1.3).

Allerdings hält sich der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der Notunterkunft auf, sein Aufenthaltsort ist unbekannt, und er bezieht keine Nothilfeleistungen. Damit ist er zurzeit gerade nicht von den im Merkblatt festgehaltenen Auszahlungsmodalitäten betroffen, weshalb er kein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat (E. 1.4). Hinsichtlich seiner Feststellungsbegehren besteht kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse (E. 2.4 f.). Gewährung UP/URB (E. 4).

Abschreibung der Beschwerde als gegenstandslos geworden, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT BEWEGUNGSFREIHEIT FESTSTELLUNGSINTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NOTHILFE RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SOZIALHILFE VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 93 Abs. I BGG § 19a Abs. II VRG § 21 VRG § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3