Owner v. Administration Regarding Dog Control Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint challenging administrative measures imposed on a dog owner following incidents involving their dogs was dismissed, as the court found sufficient evidence to support the measures, particularly concerning the remaining dog after the other was euthanized. The court reasoned that requiring the dog to be leashed in public spaces was necessary and appropriate to prevent future incidents given the dog's past behavior and the owner's lack of insight, and further upheld the requirements for secured containment to prevent unsupervised exit from the premises and a prohibition on minors handling the dog, deeming these restrictions reasonable given the circumstances and the dog's insufficient obedience, while also rejecting requests for free legal aid due to the lack of merit in the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichHundehaltung | Hundehaltung. [Leinenpflicht im öffentlich-zugänglichen Raum, gesicherte Haltung zur Vermeidung des unkontrollierten und selbständigen Betretens des öffentlich zugänglichen Raums, Verbot der Ausführung durch minderjährige Personen] Die Einvernahme von Auskunftspersonen im Rekursverfahren bzw. von Zeugen im Beschwerdeverfahren war bzw. ist nicht notwendig; der Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt (E. 1.2). Die Vorfälle, an denen die Hunde O und P, aber auch P allein beteiligt waren, sind mit Bezug auf das Verhalten der Hündin P zu beurteilen, nachdem der Hund O eingeschläfert wurde (E. 3). Es bestanden hinreichende Anhaltspunkte zur Anordnung eines Wesenstests von P (E. 4). P wurde nicht so geführt, dass sie für andere Hunde im öffentlichen Raum nicht belästigend wirkte oder diese in der sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums nicht beeinträchtigte. Viele der beschriebenen Vorfälle hätten vermieden werden können, wenn sie rechtzeitig an die Leine genommen worden wäre. Die angeordnete Leinenpflicht ist damit geeignet und erforderlich, um künftige Vorfälle zu vermeiden. Der Eingriff in die Bewegungsfreiheit von P erscheint durchaus zumutbar, umso mehr, als die Beschwerdeführerin eine geringe Einsicht zeigt (E. 6.2). Die Anordnung der Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum ist nicht deckungsgleich mit der Pflicht zur gesicherten Haltung, die ein unkontrolliertes und selbständiges Betreten des öffentlich zugänglichen Raums durch P verhindern soll. Die Beschwerdeführerin hat namentlich dafür zu sorgen, dass P nicht eigenmächtig aus dem Haus entweichen kann (E. 6.3). Angesichts des Vorgefallenen und des Umstands, dass P schon gegenüber der Beschwerdeführerin einen nur mittelmässigen Gehorsam aufweist, erscheint das Verbot der Ausführung durch minderjährige Personen angebracht (E. 6.4). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (E. 7.2). Abweisung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00429
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00429 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.07.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.02.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung · Hundehaltung.
[Leinenpflicht im öffentlich-zugänglichen Raum, gesicherte Haltung zur Vermeidung des unkontrollierten und selbständigen Betretens des öffentlich zugänglichen Raums, Verbot der Ausführung durch minderjährige Personen] Die Einvernahme von Auskunftspersonen im Rekursverfahren bzw. von Zeugen im Beschwerdeverfahren war bzw. ist nicht notwendig; der Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt (E. 1.2). Die Vorfälle, an denen die Hunde O und P, aber auch P allein beteiligt waren, sind mit Bezug auf das Verhalten der Hündin P zu beurteilen, nachdem der Hund O eingeschläfert wurde (E. 3).
Es bestanden hinreichende Anhaltspunkte zur Anordnung eines Wesenstests von P (E. 4). P wurde nicht so geführt, dass sie für andere Hunde im öffentlichen Raum nicht belästigend wirkte oder diese in der sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums nicht beeinträchtigte. Viele der beschriebenen Vorfälle hätten vermieden werden können, wenn sie rechtzeitig an die Leine genommen worden wäre. Die angeordnete Leinenpflicht ist damit geeignet und erforderlich, um künftige Vorfälle zu vermeiden. Der Eingriff in die Bewegungsfreiheit von P erscheint durchaus zumutbar, umso mehr, als die Beschwerdeführerin eine geringe Einsicht zeigt (E. 6.2).
Die Anordnung der Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum ist nicht deckungsgleich mit der Pflicht zur gesicherten Haltung, die ein unkontrolliertes und selbständiges Betreten des öffentlich zugänglichen Raums durch P verhindern soll. Die Beschwerdeführerin hat namentlich dafür zu sorgen, dass P nicht eigenmächtig aus dem Haus entweichen kann (E. 6.3). Angesichts des Vorgefallenen und des Umstands, dass P schon gegenüber der Beschwerdeführerin einen nur mittelmässigen Gehorsam aufweist, erscheint das Verbot der Ausführung durch minderjährige Personen angebracht (E. 6.4).
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (E. 7.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT BEAUFSICHTIGUNG EINSICHTSFÄHIGKEIT HUNDEHALTUNG LEINENPFLICHT MITTELLOSIGKEIT NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG ÖFFENTLICHER RAUM PERSÖNLICHE ANHÖRUNG TIERSCHUTZ UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WESENSTEST ZEUGENEINVERNAHME · Rechtsnormen:
· Art. 6 Abs. I EMRK § 9 Abs. I HuG § 17 Abs. I HuG Art. 292 StGB Art. 77 TSchV Art. 78 TSchV Art. 79 TSchV § 26b Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3