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VB.2017.00427 • VG ZH VB.2017.00427 KI-generiert

Appeal Against Withdrawal of Suspensive Effect for Home Care Institution Permit

Geschäftsnummer VB.2017.00427
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the withdrawal of the suspensive effect regarding a permit for operating a home care institution and practicing independently as a nursing professional. The court reasoned that the revocation of the suspensive effect was necessary, appropriate, and reasonable to ensure patient safety due to significant indications of deficiencies in the appellant's management, specifically the absence of proper nursing and overall leadership, the probable use of inadequately trained personnel, and the listing of non-existent employees. Furthermore, the appellant's lack of cooperation hindered effective supervision and raised serious doubts about the trustworthiness of involved persons, leading the court to prioritize patient safety over the appellant's private interests, resulting in the dismissal of the appeal regarding the suspension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur Führung einer Spitex-Institution und zur selbständigen Berufsausübung als Pflegefachperson | Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist erforderlich, geeignet sowie zumutbar, um das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der betreuten Patienten zu erreichen. Eine mildere Massnahme kommt nicht in Betracht. Diverse Umstände deuten auf Mängel in der Führung der Beschwerdeführerin hin (insb. fehlende Pflegeleitung und gesamtverantwortliche Leitung), und es kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Personen in der Behandlungspflege eingesetzt wurden, welche nicht über die dazu notwendige Ausbildung verfügten sowie, dass Personen als Mitarbeitende aufgeführt wurden, die faktisch nicht bei der Beschwerdeführerin tätig waren. Die mangelnde Kooperation mit der Aufsichtsbehörde verunmöglicht eine wirksame Aufsichtstätigkeit und lässt berechtigte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der beteiligten Personen aufkommen. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Sicherheit der Patienten, welche höher zu gewichten ist als die privaten Interessen der Beschwerdeführenden. Abgewiesen, soweit eingetreten.

Schlagwörter

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Entzug der aufschiebenden Wirkung Pflegeheim administrative Entlassung Bewilligungsentzug Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung Sicherheitsbedenken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited in relation to the merits of the appeal concerning the restoration of the suspensive effect.

§ 25 VRG

This provision is cited in relation to the merits of the appeal concerning the restoration of the suspensive effect.

§ 8 VRG

This provision is cited as a basis for the decision, likely related to procedural aspects or the underlying administrative action being challenged.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00427

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00427 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur Führung einer Spitex-Institution und zur selbständigen Berufsausübung als Pflegefachperson · Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist erforderlich, geeignet sowie zumutbar, um das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der betreuten Patienten zu erreichen.

Eine mildere Massnahme kommt nicht in Betracht. Diverse Umstände deuten auf Mängel in der Führung der Beschwerdeführerin hin (insb. fehlende Pflegeleitung und gesamtverantwortliche Leitung), und es kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Personen in der Behandlungspflege eingesetzt wurden, welche nicht über die dazu notwendige Ausbildung verfügten sowie, dass Personen als Mitarbeitende aufgeführt wurden, die faktisch nicht bei der Beschwerdeführerin tätig waren. Die mangelnde Kooperation mit der Aufsichtsbehörde verunmöglicht eine wirksame Aufsichtstätigkeit und lässt berechtigte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der beteiligten Personen aufkommen.

Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Sicherheit der Patienten, welche höher zu gewichten ist als die privaten Interessen der Beschwerdeführenden. Abgewiesen, soweit eingetreten. · --- · Stichworte: · AKTENBEIZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BETRIEBSBEWILLIGUNG ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) PFLEGEPERSONAL · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 8 VRG § 25 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4