Student's Appeal on Private Law Module Exams Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision not to proceed with a student's appeal regarding failed module exams in private law I. The student had failed to provide a reasoned objection to the initial decision, and their subsequent appeal to the lower court was dismissed as untimely, with no grounds for an extension. The administrative court found that the student had not established grounds for an extension of the appeal period and that the initial decision not to proceed with the objection was justified.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtbestehen der Modulprüfungen Privatrecht I | [Mit Leistungsausweis vom 23. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die Modulprüfungen in Privatrecht I und Strafrecht I nicht bestanden habe. Auf die Einsprache dagegen trat der Vorstand der Beschwerdegegnerin mangels Begründung nicht ein. Die Vorinstanz trat auf den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ein, weil dieser verspätet erhoben worden sei und eine Fristwiederherstellung ausser Betracht falle.] Der Beschwerdeführer darf vor Verwaltungsgericht beantragen, was er schon bei den Vorinstanzen verlangt hat, nämlich eine zumindest genügende Note für die Prüfung in Privatrecht I; denn nach § 63 in Verbindung mit § 64 je Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zurückweisen, wenn etwa zu Unrecht auf die Sache nicht eingetreten wurde, muss das also nicht tun, sondern ist befugt, darüber sogar unter Ermessensausübung selbst zu entscheiden (E. 1 Abs. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht mit gutem Grund nicht mehr, dass die dreissigtägige Rekursfrist unbenutzt endete (E. 2.1). Sie schiene mithin nur dann eingehalten, falls die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer zweimal kommentiert zurückgesandten Einspracheentscheid hätte der Vorinstanz zur Behandlung als Rekurs weiterleiten müssen; die angefochtene Verfügung verneint das jedoch, was die Beschwerde füglich nicht rügt (E. 2.2 Abs. 1). Ein Fristwiederherstellungsgrund ist nicht dargetan (E. 2.3). Offenbleiben kann, ob das beschwerdegegnerische Verfahren mit den §§ 4, 10a lit. c sowie 10b Abs. 1 VRG vereinbart werden kann, wonach die Einsprache unter Vorbehalt abweichender Vorschriften an die anordnende Behörde geht und keine Begründung braucht (E. 2.4 Abs. 2 f.). Abweisung der Beschwerde, soweit es darauf einzutreten gilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis allowing the Administrative Court to decide the case itself when the lower instance incorrectly refused to enter into the substance of the matter.
Cited in conjunction with § 63 Abs. 1 VRG, allowing the Administrative Court to potentially decide the matter itself, including through discretionary decisions, when the lower instance incorrectly refused to enter into the substance of the matter.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00424
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00424 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen der Modulprüfungen Privatrecht I · [Mit Leistungsausweis vom 23. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die Modulprüfungen in Privatrecht I und Strafrecht I nicht bestanden habe. Auf die Einsprache dagegen trat der Vorstand der Beschwerdegegnerin mangels Begründung nicht ein.
Die Vorinstanz trat auf den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ein, weil dieser verspätet erhoben worden sei und eine Fristwiederherstellung ausser Betracht falle.] Der Beschwerdeführer darf vor Verwaltungsgericht beantragen, was er schon bei den Vorinstanzen verlangt hat, nämlich eine zumindest genügende Note für die Prüfung in Privatrecht I; denn nach § 63 in Verbindung mit § 64 je Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zurückweisen, wenn etwa zu Unrecht auf die Sache nicht eingetreten wurde, muss das also nicht tun, sondern ist befugt, darüber sogar unter Ermessensausübung selbst zu entscheiden (E. 1 Abs. 3).
Der Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht mit gutem Grund nicht mehr, dass die dreissigtägige Rekursfrist unbenutzt endete (E. 2.1). Sie schiene mithin nur dann eingehalten, falls die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer zweimal kommentiert zurückgesandten Einspracheentscheid hätte der Vorinstanz zur Behandlung als Rekurs weiterleiten müssen; die angefochtene Verfügung verneint das jedoch, was die Beschwerde füglich nicht rügt (E. 2.2 Abs. 1). Ein Fristwiederherstellungsgrund ist nicht dargetan (E. 2.3). Offenbleiben kann, ob das beschwerdegegnerische Verfahren mit den §§ 4, 10a lit. c sowie 10b Abs. 1 VRG vereinbart werden kann, wonach die Einsprache unter Vorbehalt abweichender Vorschriften an die anordnende Behörde geht und keine Begründung braucht (E. 2.4 Abs. 2 f.).
Abweisung der Beschwerde, soweit es darauf einzutreten gilt. · --- · Stichworte: · ANTRAG EINSPRACHEBEGRÜNDUNG EINTRETEN FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID REKURSFRIST WEITERLEITUNGSPFLICHT · Rechtsnormen: · § 4 VRG § 5 Abs. 2 VRG § 10a lit. c VRG § 10b Abs. 1 VRG § 12 Abs. 1 VRG § 22 Abs. 1 VRG § 63 Abs. 1 VRG § 64 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3