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VB.2017.00418 • VG ZH VB.2017.00418 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Order Precautionary Measures Pending Building Permit Procedure

Geschäftsnummer VB.2017.00418
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a decision related to a building permit, specifically challenging the refusal to order precautionary measures, such as prohibiting the use of a connecting walkway and a roof terrace, pending a subsequent building permit procedure for unapproved construction work. The court reasoned that ordering such provisional measures under relevant regulations requires demonstrable urgency and that the measure must protect significant public or private interests from severe, irreparable harm. Since the appellant failed to sufficiently substantiate the urgency of the requested measures, the prerequisites for imposing such precautionary measures were not met, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Nachträgliches Baubewilligungsverfahren; Nutzungsverbot eines Verbindungsstegs und einer Dachterrasse als vorsorgliche Massnahme. Bei nicht bewilligten baulichen Massnahmen kann durch die zuständige Baubehörde vor oder während des laufenden Bewilligungsverfahrens im Sinn von § 6 Satz 1 VRG unter bestimmten Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Dies setzt unter anderem Dringlichkeit voraus. Zudem muss die Massnahme darauf gerichtet sein, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat sich weder zur Dringlichkeit der von ihr beantragten Massnahmen geäussert, noch ist diese glaubhaft (E. 5.5). Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht erfüllt (E. 5.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung vorsorgliche Massnahmen provisorische Bewilligung prozessuale Einreden begründeter Entscheid öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 6 Satz 1 VRG

This provision justifies the conditions under which precautionary measures can be ordered by the building authority concerning non-approved structural measures.

§ 6 VRG

This provision is cited in the context of the applicability of precautionary measures, which was central to rejecting the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00418

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00418 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.08.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachträgliches Baubewilligungsverfahren; Nutzungsverbot eines Verbindungsstegs und einer Dachterrasse als vorsorgliche Massnahme. Bei nicht bewilligten baulichen Massnahmen kann durch die zuständige Baubehörde vor oder während des laufenden Bewilligungsverfahrens im Sinn von § 6 Satz 1 VRG unter bestimmten Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.

Dies setzt unter anderem Dringlichkeit voraus. Zudem muss die Massnahme darauf gerichtet sein, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat sich weder zur Dringlichkeit der von ihr beantragten Massnahmen geäussert, noch ist diese glaubhaft (E. 5.5). Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht erfüllt (E. 5.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG DACHTERRASSE DRINGLICHKEIT GEFAHR SCHWERER NACHTEIL STURZ SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT VERBINDUNGSSTEG VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen:

· § 6 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3