Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00417 • VG ZH VB.2017.00417 KI-generiert

Restriction of Residence to Enforce Deportation Order

Geschäftsnummer VB.2017.00417
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a restriction of a person's residence to a specific municipality, affirming that such a restriction is a legitimate means to enforce a deportation order even when forced deportation is impossible. The court reasoned that the interest in enforcing final deportation orders is paramount, and a restriction is only invalid if both forced and voluntary departure are objectively impossible. Given the individual's criminal record, the court found a prevailing public interest in the imposed restriction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung G-Nr. Gl170112-L/U | Eignung einer Eingrenzung bei Unmöglichkeit der zwangsweisen Ausschaffung; Verhältnismässigkeit. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Demnach ist die Eingrenzung auch und gerade dann ein legitimes Mittel zur Durchsetzung der rechtskräftigen Ausreiseverfügung, wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind. Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass zwangsweise Ausschaffungen nach Marokko gemäss seinen Ausführungen nicht möglich sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 2.3). Insbesondere mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist sodann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der verfügten Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf zu bejahen (E. 2.7.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschaffungsverbot Aufenthaltsanweisung Vollstreckung der Ausweisung Wohnsitzprinzip öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung Strafregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG
This article is cited as the legal basis for the entry restriction (Eingrenzung) and its suitability to enforce the deportation order when forced deportation is not possible.
Art. 74 Abs. I lit. b AuG
· --- · Stichworte: · EINGRENZUNG GEMEINDE RAYONGRÖSSE STRAFFÄLLIGKEIT UNMÖGLICHKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG

This article is cited as the legal basis for the entry restriction (Eingrenzung) and its suitability to enforce the deportation order when forced deportation is not possible.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00417

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00417 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung G-Nr. Gl170112-L/U · Eignung einer Eingrenzung bei Unmöglichkeit der zwangsweisen Ausschaffung; Verhältnismässigkeit. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist.

Demnach ist die Eingrenzung auch und gerade dann ein legitimes Mittel zur Durchsetzung der rechtskräftigen Ausreiseverfügung, wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind. Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass zwangsweise Ausschaffungen nach Marokko gemäss seinen Ausführungen nicht möglich sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 2.3).

Insbesondere mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist sodann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der verfügten Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf zu bejahen (E. 2.7.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINGRENZUNG GEMEINDE RAYONGRÖSSE STRAFFÄLLIGKEIT UNMÖGLICHKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3