Restriction of Residence to Enforce Deportation Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a restriction of a person's residence to a specific municipality, affirming that such a restriction is a legitimate means to enforce a deportation order even when forced deportation is impossible. The court reasoned that the interest in enforcing final deportation orders is paramount, and a restriction is only invalid if both forced and voluntary departure are objectively impossible. Given the individual's criminal record, the court found a prevailing public interest in the imposed restriction.
Legislator-Regeste
AmtlichEingrenzung G-Nr. Gl170112-L/U | Eignung einer Eingrenzung bei Unmöglichkeit der zwangsweisen Ausschaffung; Verhältnismässigkeit. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Demnach ist die Eingrenzung auch und gerade dann ein legitimes Mittel zur Durchsetzung der rechtskräftigen Ausreiseverfügung, wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind. Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass zwangsweise Ausschaffungen nach Marokko gemäss seinen Ausführungen nicht möglich sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 2.3). Insbesondere mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist sodann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der verfügten Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf zu bejahen (E. 2.7.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited as the legal basis for the entry restriction (Eingrenzung) and its suitability to enforce the deportation order when forced deportation is not possible.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00417
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00417 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung G-Nr. Gl170112-L/U · Eignung einer Eingrenzung bei Unmöglichkeit der zwangsweisen Ausschaffung; Verhältnismässigkeit. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist.
Demnach ist die Eingrenzung auch und gerade dann ein legitimes Mittel zur Durchsetzung der rechtskräftigen Ausreiseverfügung, wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind. Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass zwangsweise Ausschaffungen nach Marokko gemäss seinen Ausführungen nicht möglich sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 2.3).
Insbesondere mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist sodann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der verfügten Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf zu bejahen (E. 2.7.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINGRENZUNG GEMEINDE RAYONGRÖSSE STRAFFÄLLIGKEIT UNMÖGLICHKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3