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VB.2017.00412 • VG ZH VB.2017.00412 KI-generiert

License Suspension Quashed Due to New Evidence of Mistaken Identity

Geschäftsnummer VB.2017.00412
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a driver's license suspension for a speeding violation, arguing that the administrative authority was bound by the findings of a prior criminal conviction. The court held that while administrative authorities generally cannot deviate from the factual findings of a final criminal judgment, an exception exists if new evidence emerges that demonstrates the original factual finding was clearly incorrect. The applicant had initially admitted to the offense but later provided evidence, including radar images and a driver's license copy, clearly indicating he was not the driver, thus rendering the factual basis of the criminal conviction demonstrably false. The court allowed the appeal, quashing the license suspension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl; Bestreitung der Lenkereigenschaft. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist jedoch zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, die Radarfotos zu verlangen und als Grund für die Übertretung angegeben, die 30er-Zone nicht erkannt zu haben. Da er mit der Übertretungsanzeige darüber informiert worden war, dass im unstreitigen Fall auf das Einholen von Auskünften bei der Polizei verzichtet würde, durfte sich die Behörde auf seine Angaben verlassen. Im Administrativverfahren brachte er nach Einsicht in die Akten allerdings vor, aus den Radarbildern sei ersichtlich, dass das Fahrzeug von einer Frau gelenkt worden sei und verwies dazu auf eine Grossaufnahme seines Gesichts sowie eine Kopie seines Führerscheins. Daraus ergibt sich eindeutig, dass er nicht der Lenker gewesen sein kann und die dem Strafentscheid zugrundeliegenden Tatsachenfeststellung damit offensichtlich unrichtig ist (E. 3.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung unrichtige Sachverhaltsfeststellung strafbare Handlung Entzug der Konzession Personenverwechslung falsches ärztliches Zeugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. II SVG

This provision is cited in the 'Betreff' section and refers to the legal basis for the administrative measure (revocation of the driving license), which is the core of the dispute and the reason for the appeal being upheld.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00412

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00412 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.09.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl; Bestreitung der Lenkereigenschaft. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist jedoch zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, die Radarfotos zu verlangen und als Grund für die Übertretung angegeben, die 30er-Zone nicht erkannt zu haben. Da er mit der Übertretungsanzeige darüber informiert worden war, dass im unstreitigen Fall auf das Einholen von Auskünften bei der Polizei verzichtet würde, durfte sich die Behörde auf seine Angaben verlassen.

Im Administrativverfahren brachte er nach Einsicht in die Akten allerdings vor, aus den Radarbildern sei ersichtlich, dass das Fahrzeug von einer Frau gelenkt worden sei und verwies dazu auf eine Grossaufnahme seines Gesichts sowie eine Kopie seines Führerscheins. Daraus ergibt sich eindeutig, dass er nicht der Lenker gewesen sein kann und die dem Strafentscheid zugrundeliegenden Tatsachenfeststellung damit offensichtlich unrichtig ist (E. 3.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BINDUNGSWIRKUNG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG LENKER STRAFBEFEHL STRASSENVERKEHRSRECHT TATSACHENFESTSTELLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 22 Abs. I SSV Art. 22a SSV Art. 16a SVG Art. 27 Abs. I SVG Art. 32 Abs. II SVG Art. 90 Abs. I SVG § 7 Abs. I VRG Art. 4a Abs. I lit. a VRV Art. 5 VRV Art. 33 VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4