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VB.2017.00410 • VG ZH VB.2017.00410 KI-generiert

Outpatient Treatment Continuation After Initial Futility Assessment

Geschäftsnummer VB.2017.00410
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a challenge to a decision regarding the continuation of an ordered outpatient treatment under criminal law, where the initial assessment suggested the measure was futile. The court reasoned that for such a measure to be deemed definitively unfeasible, it must demonstrably prove impossible to implement, and mere failure to attend a few sessions, especially given a long psychiatric history and previous failed measures, is insufficient grounds for immediate cessation. Furthermore, the court noted that the therapeutic relationship appeared strained from the outset due to the therapist's lack of conviction in the measure's utility, suggesting the outpatient treatment should continue, possibly under modified conditions or with a different therapist, leading to a partial approval of the appeal, including granting requests for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB | Ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB. Die Aussichtslosigkeit einer Massnahme darf nicht leichtfertig angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die Massnahme als definitiv undurchführbar erweist (E. 2.3). Anzeichen für eine eigentliche Obstruktion des Vollzugs der Massnahme durch den Beschwerdeführer lassen sich den Akten nicht entnehmen (E. 3.3). Die vorliegenden Umstände reichen nicht aus, um bereits heute ein definitives Scheitern der Massnahme anzunehmen, zumal angesichts der sehr langen psychiatrischen Krankengeschichte und der bereits zweimal gescheiterten Massnahme ein Umdenken des Beschwerdeführers augenscheinlich nicht nach wenigen Sitzungen erwartet werden konnte und anhand der vorliegenden Akten unklar bleibt, welche und wie viele geplante Termine der Beschwerdeführer effektiv nicht einhielt und weshalb. Sodann scheint die therapeutische Beziehung von Anfang an durch die fehlende Überzeugung des Therapeuten von der Sinnhaftigkeit der Massnahme belastet gewesen zu sein. Die ambulante Massnahme ist damit fortzuführen. Der Beschwerdegegner wird zu prüfen haben, ob dies in modifizierter Form und allenfalls unter Federführung eines anderen Therapeuten zu erfolgen hat (E. 3.4). Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 4.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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ambulante Behandlung Teilentscheid therapeutische Massnahme begründeter Entscheid Haftverlängerung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63a Abs. II StGB

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the core subject matter (outpatient treatment) which the court ruled upon.

§ 71 Abs. I JVV

This procedural rule is listed in connection with the decision regarding the continuation of the outpatient measure.

§ 71 Abs. II JVV

This procedural rule is listed in connection with the decision regarding the continuation of the outpatient measure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00410

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00410 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB · Ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB. Die Aussichtslosigkeit einer Massnahme darf nicht leichtfertig angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die Massnahme als definitiv undurchführbar erweist (E. 2.3). Anzeichen für eine eigentliche Obstruktion des Vollzugs der Massnahme durch den Beschwerdeführer lassen sich den Akten nicht entnehmen (E. 3.3).

Die vorliegenden Umstände reichen nicht aus, um bereits heute ein definitives Scheitern der Massnahme anzunehmen, zumal angesichts der sehr langen psychiatrischen Krankengeschichte und der bereits zweimal gescheiterten Massnahme ein Umdenken des Beschwerdeführers augenscheinlich nicht nach wenigen Sitzungen erwartet werden konnte und anhand der vorliegenden Akten unklar bleibt, welche und wie viele geplante Termine der Beschwerdeführer effektiv nicht einhielt und weshalb. Sodann scheint die therapeutische Beziehung von Anfang an durch die fehlende Überzeugung des Therapeuten von der Sinnhaftigkeit der Massnahme belastet gewesen zu sein.

Die ambulante Massnahme ist damit fortzuführen. Der Beschwerdegegner wird zu prüfen haben, ob dies in modifizierter Form und allenfalls unter Federführung eines anderen Therapeuten zu erfolgen hat (E. 3.4). Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 4.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AMBULANTE BEHANDLUNG AMBULANTE MASSNAHME ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFHEBUNG DER MASSNAHME AUSSICHTSLOSIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:

· § 71 Abs. I JVV § 71 Abs. II JVV Art. 63a Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3