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VB.2017.00408 • VG ZH VB.2017.00408 KI-generiert

Wetland Construction Appeal: Noise, Costs, and Partial Approval

Geschäftsnummer VB.2017.00408
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an application for a building permit to construct a pond and wetland in an agricultural zone, which was appealed. The court ruled that while a prior appeal became moot, the appellant's victory in that procedural matter meant they could not be charged costs and were entitled to compensation. Regarding noise from frog calls, the court determined that emissions must meet planning values, and while no specific limits exist for these sounds, they were deemed only moderately disruptive given the sensitivity level, frequency, and distance to residences. The use of fruit-growing areas was permissible as the loss could be compensated and alternative sites were evaluated. Ultimately, the court found that the project's interests outweighed any opposing concerns and met legal requirements, leading to a partial approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bauen ausserhalb der Bauzone: Erstellung eines Weihers und einer Feuchtwiese in der Landwirtschaftszone. Das als gegenstandslos gewordene und somit abgeschriebene (erste) Rekursverfahren kommt für den im zweiten Rekursverfahren nicht mehr als Partei beteiligten Beschwerdeführer 2 einem Obsiegen gleich, und ihm können für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten auferlegt werden. Zudem steht ihm eine Parteientschädigung zu (E. 2). Lärmschutzrechtliche Beurteilung der vom Weiher ausgehenden Froschlaute: Der Weiher hat die Planungswerte (Art. 23 USG) einzuhalten. Dafür wurden keine Belastungsgrenzwerte festgelegt, weshalb die Lärmemissionen im Einzelfall zu beurteilen sind (E. 6.4). Unter Berücksichtigung der zugewiesenen Lärmempfindlichkeitsstufe, der Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit sowie der Art des Auftretens von Froschlauten und der Distanz des Wohnhauses des Beschwerdeführers zum geplanten Weiher gehen vom Weiher keine mehr als mässig störenden Lärmemissionen aus (E. 6.5). Die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen der Nutzungseignungsklasse 6 steht dem Weiher inkl. Feuchtwiese nicht entgegen, da die verlustig gehenden Flächen zu kompensieren sind und die Vorinstanz Alternativstandorte geprüft hatte (E. 8.4 und 8.6). Auch die weiteren geltend gemachten entgegenstehenden Interessen überwiegen die Interessen an der Realisierung des Weihers inkl. Feuchtwiese nicht. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 24 RPG sind ebenfalls erfüllt (E. 3 und 9.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung landwirtschaftliche Nutzung Planungskosten Teilbewilligung Lärmzone Empfindlichkeitsstufe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 RPG

This article is cited as a requirement for the realization of the pond including the wetland, and the court found these requirements to be met.

Art. 40 Abs. III LSV

This provision is mentioned in the context of costs and compensation for the appellant, indicating it was relevant for the final order regarding costs and compensation.

Art. 43 Abs. I lit. c LSV

This provision is mentioned in the context of costs and compensation for the appellant, indicating it was relevant for the final order regarding costs and compensation.

Art. 23 USG

This article is mentioned in relation to planning values for emissions from the pond, which was part of the court's assessment in the decision.

Art. 3 Abs. II lit. a RPG

This provision is cited regarding the compensation of lost areas when using fruit-bearing land, which was a factor in the court's decision.

Art. 30 Abs. II RPV

This provision relates to the procedural aspects of the case and is mentioned in the context of how the appeal was handled, including the cost and compensation consequences.

Art. 11 USG

This article is mentioned in the context of emissions and their assessment, which was relevant for the court's evaluation of the pond's impact.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00408

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00408 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.10.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauen ausserhalb der Bauzone: Erstellung eines Weihers und einer Feuchtwiese in der Landwirtschaftszone. Das als gegenstandslos gewordene und somit abgeschriebene (erste) Rekursverfahren kommt für den im zweiten Rekursverfahren nicht mehr als Partei beteiligten Beschwerdeführer 2 einem Obsiegen gleich, und ihm können für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten auferlegt werden.

Zudem steht ihm eine Parteientschädigung zu (E. 2). Lärmschutzrechtliche Beurteilung der vom Weiher ausgehenden Froschlaute: Der Weiher hat die Planungswerte (Art. 23 USG) einzuhalten. Dafür wurden keine Belastungsgrenzwerte festgelegt, weshalb die Lärmemissionen im Einzelfall zu beurteilen sind (E. 6.4). Unter Berücksichtigung der zugewiesenen Lärmempfindlichkeitsstufe, der Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit sowie der Art des Auftretens von Froschlauten und der Distanz des Wohnhauses des Beschwerdeführers zum geplanten Weiher gehen vom Weiher keine mehr als mässig störenden Lärmemissionen aus (E. 6.5).

Die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen der Nutzungseignungsklasse 6 steht dem Weiher inkl. Feuchtwiese nicht entgegen, da die verlustig gehenden Flächen zu kompensieren sind und die Vorinstanz Alternativstandorte geprüft hatte (E. 8.4 und 8.6). Auch die weiteren geltend gemachten entgegenstehenden Interessen überwiegen die Interessen an der Realisierung des Weihers inkl. Feuchtwiese nicht. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 24 RPG sind ebenfalls erfüllt (E. 3 und 9.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN EINWIRKUNG EMISSIONEN FRUCHTFOLGEFLÄCHEN GEGENSTANDSLOSIGKEIT IMMISSIONEN INTERESSENABWÄGUNG KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN LANDWIRTSCHAFTSZONE LÄRMEMPFINDLICHKEITSSTUFE LÄRMSCHUTZ PARTEISTELLUNG TREU UND GLAUBEN VERTRETUNGSVERHÄLTNIS ZUSTELLUNGSEMPFÄNGER · Rechtsnormen:

· Art. 40 Abs. III LSV Art. 43 Abs. I lit. c LSV Art. 3 Abs. II lit. a RPG Art. 24 RPG Art. 30 Abs. II RPV Art. 11 USG Art. 23 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3