Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00407 • VG ZH VB.2017.00407 KI-generiert

Social Assistance Recipient Obligation to Seek Affordable Housing

Geschäftsnummer VB.2017.00407
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, a recipient of social assistance, contested a directive requiring them to search for a more affordable rental unit, as their current rent exceeded the maximum permissible amount for an individual receiving aid while living in a shared flat with a relative. The court reasoned that since the applicant did not dispute the excessive rent or present any justifiable grounds preventing a search for cheaper housing, the imposed directive was reasonable and proportionate, thus upholding the initial decision regarding the obligation to seek a new, more economical residence while granting legal aid for the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage zur Suche einer günstigeren Mietwohnung. Streitgegenstand (E. 1.4). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein monatlicher Mietzins den maximal vergütbaren Mietzins für eine sozialhilfebeziehende Person, die in einer Wohngemeinschaft mit einem Familienangehörigen lebt, übersteigt. Es werden keine Gründe geltend gemacht - und solche sind auch nicht ersichtlich -, die der angeordneten Wohnungssuche entgegenstehen könnten. Die angefochtene Weisung erweist sich als zumutbar und verhältnismässig und ist damit zulässig (E. 3.2 f.). Neuansetzung der Frist zur Suche einer günstigeren Wohnmöglichkeit (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Sozialwohnung unentgeltliche Rechtspflege Begründung in der Sache Obligationenrecht Anfangsmietzins

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

Cited in the section detailing the next steps for appeal, implying its relevance to the decision's context, although the main ground appears to be substantive law.

§ 14 SHG

Cited as a relevant legal norm in the context of the social assistance decision being reviewed.

§ 21 SHG

Cited as a relevant legal norm in the context of the social assistance decision being reviewed.

§ 19a Abs. II VRG

Cited as a relevant legal norm.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00407

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00407 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Auflage zur Suche einer günstigeren Mietwohnung. Streitgegenstand (E. 1.4). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein monatlicher Mietzins den maximal vergütbaren Mietzins für eine sozialhilfebeziehende Person, die in einer Wohngemeinschaft mit einem Familienangehörigen lebt, übersteigt. Es werden keine Gründe geltend gemacht - und solche sind auch nicht ersichtlich -, die der angeordneten Wohnungssuche entgegenstehen könnten. Die angefochtene Weisung erweist sich als zumutbar und verhältnismässig und ist damit zulässig (E. 3.2 f.). Neuansetzung der Frist zur Suche einer günstigeren Wohnmöglichkeit (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2).

Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFLAGE MIETZINS MIETZINSMAXIMUM NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL SOZIALHILFE STREITGEGENSTAND SUCHBEMÜHUNGEN UMZUGSKOSTEN WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG § 14 SHG § 21 SHG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4