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VB.2017.00406 • VG ZH VB.2017.00406 KI-generiert

Resident Alien Permit Revocation Upheld Due to Recidivist Traffic Offenses

Geschäftsnummer VB.2017.00406
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a resident alien's permit due to repeated and serious violations of public safety and order, specifically numerous criminal convictions for traffic offenses over a twelve-year period, indicating a significant risk of recidivism. Despite the individual being born in Switzerland, having family ties, and recently obtaining stable employment, the court found that his integration was below average and that it was reasonable for him to establish a new life in his country of origin. The court reasoned that the public interest in removing the individual outweighed his private interests, deeming the revocation proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen Ausländers wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.] Der Beschwerdeführer wurde mehrheitlich wegen SVG-Delikten über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren zwölf Mal strafrechtlich verurteilt. Es ist von einem hinreichenden Rückfallrisiko auszugehen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.2). Es besteht angesichts der Rückfallgefahr ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers (E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz unterdurchschnittlich integriert (E. 3.4.1). Eine Übersiedlung nach Mazedonien dürfte ihn dennoch hart treffen, weil er sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, seine Familie hier lebt und er neuerdings eine Festanstellung hat. Nichtsdestotrotz ist ihm als gesundem jungen Menschen zuzumuten, sich in Mazedonien eine neue Existenz aufzubauen (E. 3.4.3). Er hat es hinzunehmen, die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen zu leben (E. 3.4.4.2). Die relativierten privaten Interessen vermögen das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen (E. 3.4.4.3). Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit des Spruchkörpers und der Gerichtsschreiberin, die der Ansicht sind, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Verletzung der Verkehrsregeln Rückfall bei Straftaten wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht Aufenthaltsbewilligung Einreiseverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33I lit. b AuG
This provision is cited as the legal basis for the revocation of the residency permit due to serious violations of public security and order.
Art. 96 Abs. I AuG
This provision is cited as the basis for dismissing the appeal.
Art. 8 EMRK
This provision is cited in the context of weighing private interests against public interests, indicating its consideration in the proportionality assessment.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33I lit. b AuG

This provision is cited as the legal basis for the revocation of the residency permit due to serious violations of public security and order.

Art. 96 Abs. I AuG

This provision is cited as the basis for dismissing the appeal.

Art. 8 EMRK

This provision is cited in the context of weighing private interests against public interests, indicating its consideration in the proportionality assessment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00406

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00406 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.08.2018 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen Ausländers wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.] Der Beschwerdeführer wurde mehrheitlich wegen SVG-Delikten über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren zwölf Mal strafrechtlich verurteilt.

Es ist von einem hinreichenden Rückfallrisiko auszugehen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.2). Es besteht angesichts der Rückfallgefahr ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers (E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz unterdurchschnittlich integriert (E. 3.4.1). Eine Übersiedlung nach Mazedonien dürfte ihn dennoch hart treffen, weil er sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, seine Familie hier lebt und er neuerdings eine Festanstellung hat.

Nichtsdestotrotz ist ihm als gesundem jungen Menschen zuzumuten, sich in Mazedonien eine neue Existenz aufzubauen (E. 3.4.3). Er hat es hinzunehmen, die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen zu leben (E. 3.4.4.2).

Die relativierten privaten Interessen vermögen das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen (E. 3.4.4.3). Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde.

Abweichende Meinung einer Minderheit des Spruchkörpers und der Gerichtsschreiberin, die der Ansicht sind, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen. · --- · Stichworte: · ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG SCHULDEN STRAFFÄLLIGKEIT VERSTOSS GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 33I lit. b AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2