Denial of Suspensive Effect in Procurement Appeal Due to Low Likelihood of Success and Public Interest in Swift Contract Commencement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a request for suspensive effect concerning an appeal against a procurement award decision, noting that such appeals generally do not automatically possess suspensive effect, which may only be granted if the appeal appears sufficiently founded and granting it would not contravene overriding public or private interests. The court reasoned that while the interest in a correct award generally favors granting a stay, the interest in a swift contract commencement argues against it; critically, a preliminary assessment indicated the appeal was highly likely to be dismissed, and the significant public interest in prompt contract commencement outweighed the diluted interest in suspending the award, leading to the denial of the request for suspensive effect.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Zwischenentscheid: Aufschiebende Wirkung. Der Beschwerde gegen Vergabeentscheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Diese kann aber erteilt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 2.1). Das Interesse an einer richtigen Vergabe spricht grundsätzlich für die Gewährung aufschiebender Wirkung, das Interesse an der raschen Vergabe jedoch dagegen. Ersteres bemisst sich an den Erfolgsaussichten der Beschwerde, welche im Rahmen einer Interessenabwägung der Dringlichkeit des Arbeitsbeginns entgegenzustellen sind (E. 2.2). Vorliegend ergab eine vorläufige Beurteilung, dass die Beschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzuweisen ist (E. 3). Zudem war das öffentliche Interesse an der baldmöglichsten Vergabe als erheblich zu qualifizieren und überwog das stark relativierte Interesse an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (E. 4). [Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen.]
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the 'Rechtsnormen' section, likely relevant to the decision regarding the suspension of effect, though the dispositive details are not fully provided.
Cited in the 'Rechtsnormen' section, likely relevant to the decision regarding the suspension of effect, though the dispositive details are not fully provided.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00405
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00405 · Entscheidart und -datum: · Zwischenentscheid vom 26.07.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Zwischenentscheid: Aufschiebende Wirkung. Der Beschwerde gegen Vergabeentscheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Diese kann aber erteilt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 2.1).
Das Interesse an einer richtigen Vergabe spricht grundsätzlich für die Gewährung aufschiebender Wirkung, das Interesse an der raschen Vergabe jedoch dagegen. Ersteres bemisst sich an den Erfolgsaussichten der Beschwerde, welche im Rahmen einer Interessenabwägung der Dringlichkeit des Arbeitsbeginns entgegenzustellen sind (E. 2.2). Vorliegend ergab eine vorläufige Beurteilung, dass die Beschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzuweisen ist (E. 3). Zudem war das öffentliche Interesse an der baldmöglichsten Vergabe als erheblich zu qualifizieren und überwog das stark relativierte Interesse an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (E. 4). [Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen.] · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG DRINGLICHKEIT ERFOLGSAUSSICHTEN GESUCH INTERESSENABWÄGUNG ÖFFENTLICHE INTERESSEN PRIVATE INTERESSEN SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. I IVöB Art. 17 Abs. II IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3