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VB.2017.00396 • VG ZH VB.2017.00396 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit Upheld Due to Serious Criminal Convictions

Geschäftsnummer VB.2017.00396
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a foreign national's settlement permit because she had been sentenced to 36 months imprisonment for narcotics offenses and fraudulent receipt of social welfare benefits, establishing a clear ground for revocation based on significant migration-related culpability aggravated by the nature of the crimes and risk of reoffending, creating a substantial public interest in her expulsion. The court determined that return to her home country was reasonable for the resident who was not economically integrated after nearly 15 years in the country, and the public interest in her departure outweighed the interest of her minor daughter remaining with her, as it was deemed reasonable for the daughter to continue in the existing care framework until reaching majority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten und betrügerischem Bezug von Sozialhilfeleistungen verurteilten Ausländerin.] Die Beschwerdeführerin 1 ist zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor (E. 2). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird durch die Art der Delikte sowie die bestehende Rückfallgefahr noch erschwert. Es besteht damit ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 (E. 4). Der seit knapp 15 Jahren in der Schweiz lebenden wirtschaftlich nicht integrierten Beschwerdeführerin 1 ist eine Heimreise in ihr Heimatland zumutbar (E. 5.1 ff.). Aufgrund der Schwere ihrer Taten überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise das Interesse ihrer minderjährigen Tochter (Beschwerdeführer 2), hier mit ihrer Mutter aufwachsen zu können. Der Beschwerdeführerin 2 ist es zumutbar, die noch verbleibende Zeit bis zu ihrer Volljährigkeit weiter im bisherigen Betreuungsrahmen zu verbringen (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung strafrechtliche Landesverweisung Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Rückwanderung Wiederholungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. b AuG
This provision served as a substantive ground for the revocation of the residence permit.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
This provision served as a substantive ground for the revocation of the residence permit.
Art. 96 AuG
This provision was cited as a substantive basis related to the court's decision.
Art. 121 Abs. III lit. a BV
This constitutional provision was cited in connection with the final decision.
Art. 121 Abs. III lit. b BV
This constitutional provision was cited in connection with the final decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 lit. b AuG

This provision served as a substantive ground for the revocation of the residence permit.

Art. 63 Abs. I lit. a AuG

This provision served as a substantive ground for the revocation of the residence permit.

Art. 96 AuG

This provision was cited as a substantive basis related to the court's decision.

Art. 121 Abs. III lit. a BV

This constitutional provision was cited in connection with the final decision.

Art. 121 Abs. III lit. b BV

This constitutional provision was cited in connection with the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00396

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00396 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.11.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten und betrügerischem Bezug von Sozialhilfeleistungen verurteilten Ausländerin.]

Die Beschwerdeführerin 1 ist zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor (E. 2). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird durch die Art der Delikte sowie die bestehende Rückfallgefahr noch erschwert. Es besteht damit ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 (E. 4). Der seit knapp 15 Jahren in der Schweiz lebenden wirtschaftlich nicht integrierten Beschwerdeführerin 1 ist eine Heimreise in ihr Heimatland zumutbar (E. 5.1 ff.).

Aufgrund der Schwere ihrer Taten überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise das Interesse ihrer minderjährigen Tochter (Beschwerdeführer 2), hier mit ihrer Mutter aufwachsen zu können. Der Beschwerdeführerin 2 ist es zumutbar, die noch verbleibende Zeit bis zu ihrer Volljährigkeit weiter im bisherigen Betreuungsrahmen zu verbringen (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · SOZIALHILFEBETRUG STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 96 AuG Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 121 Abs. III lit. b BV · Publikationen:

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