Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00393 • VG ZH VB.2017.00393 KI-generiert

Third-Party Standing in Smoke Extraction System Deficiencies Appeal

Geschäftsnummer VB.2017.00393
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning fire safety deficiencies in a smoke extraction system, specifically addressing the standing (legitimation) of third parties to challenge an administrative order directed at the property owner. The court reasoned that to have standing, an appellant must be directly affected by the order and have a protectable interest in its annulment or amendment, meaning the remedy sought must be capable of achieving the appellant's desired outcome. Since the appellant's alleged disadvantage—the cost of replacing non-approved flaps—was merely a consequence of the order issued to the primary addressee, and another appellant's interest was rooted in potential business relations not directly enforceable through this procedure, the court upheld the lower court's decision to dismiss the appeal for lack of direct standing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Feuerpolizeiliche Mängel an Rauchschutz-Druckanlage | Legitimation; Drittbetroffenheit. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (E. 2.2.1). Die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin muss von der Anordnung unmittelbar betroffen sein und in erster Linie eigene Interessen wahrnehmen; der geltend gemachte Nachteil darf nicht bloss Folge des dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen Handelns sein. Die Legitimation ist nur zu bejahen, wenn eine Gutheissung des Rechtsmittels geeignet ist, den von der Beschwerdeführerin angestrebten Erfolg zu zeitigen (E. 2.2.2). Im Baubewilligungsverfahren können Dritte grundsätzlich nicht gegen die Verweigerung einer Baubewilligung vorgehen, mit welcher der Adressat sich abgefunden hat. Ausserdem soll der öffentlich-rechtliche Beschwerdeweg im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht dazu dienen, ein wirtschaftliches Interesse an Geschäftsbeziehungen durchzusetzen (E. 2.2.3). In bau- und feuerpolizeilichen Bewilligungsstreitigkeiten haben regelmässig diverse Vertragspartner der Bauherrschaft ein eminentes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens und die Rechtsmittelbefugnis würde weit überdehnt, wenn all diesen Personen der Rechtsweg offen stünde. Die von der Beschwerdeführerin 1 zu tragenden Kosten für den Rückbau der nicht bewilligten Entrauchungsklappen sind bloss Folge des gegenüber der Verfügungsadressatin angeordneten Ersatzes der Klappen, und das von der Beschwerdeführerin 2 ins Feld geführte Interesse an potenziellen Geschäftsbeziehungen könnte durch eine Beschwerdegutheissung allein nicht durchgesetzt werden. (E. 2.4.1). Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Brandschutz Sicherheitsbedenken Anfechtung von Verwaltungsverfügungen vollstreckbarer Entscheid Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 338a PBG

This provision regarding legitimacy was cited in the context of the final decision to uphold the prior court's refusal to enter a judgment.

§ 21 Abs. I VRG

This procedural rule regarding the standing of third parties was cited in the context of the final decision to uphold the prior court's refusal to enter a judgment.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00393

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217612&W10_KEY=13317074&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00393 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Feuerpolizeiliche Mängel an Rauchschutz-Druckanlage · Legitimation; Drittbetroffenheit. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (E. 2.2.1). Die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin muss von der Anordnung unmittelbar betroffen sein und in erster Linie eigene Interessen wahrnehmen; der geltend gemachte Nachteil darf nicht bloss Folge des dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen Handelns sein.

Die Legitimation ist nur zu bejahen, wenn eine Gutheissung des Rechtsmittels geeignet ist, den von der Beschwerdeführerin angestrebten Erfolg zu zeitigen (E. 2.2.2). Im Baubewilligungsverfahren können Dritte grundsätzlich nicht gegen die Verweigerung einer Baubewilligung vorgehen, mit welcher der Adressat sich abgefunden hat. Ausserdem soll der öffentlich-rechtliche Beschwerdeweg im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht dazu dienen, ein wirtschaftliches Interesse an Geschäftsbeziehungen durchzusetzen (E. 2.2.3). In bau- und feuerpolizeilichen Bewilligungsstreitigkeiten haben regelmässig diverse Vertragspartner der Bauherrschaft ein eminentes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens und die Rechtsmittelbefugnis würde weit überdehnt, wenn all diesen Personen der Rechtsweg offen stünde.

Die von der Beschwerdeführerin 1 zu tragenden Kosten für den Rückbau der nicht bewilligten Entrauchungsklappen sind bloss Folge des gegenüber der Verfügungsadressatin angeordneten Ersatzes der Klappen, und das von der Beschwerdeführerin 2 ins Feld geführte Interesse an potenziellen Geschäftsbeziehungen könnte durch eine Beschwerdegutheissung allein nicht durchgesetzt werden. (E. 2.4.1). Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · DRITTBETROFFENHEIT LEGITIMATION NICHTEINTRETENSENTSCHEID PARTEISTELLUNG UNMITTELBARE BETROFFENHEIT VERFÜGUNGSADRESSAT · Rechtsnormen:

· § 338a PBG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3